Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 20 Seiten
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Die KKJPD begrüsst die Netzwerklösung ebenfalls ausdrücklich. Auch sie betont, dass die Kantone einbezogen werden müssten in den Aufbau des Netzwerks.
Auch zwei Parteien unterstützen die Netzwerklösung explizit (CVP, EVP). Aus Sicht der CVP wäre ein zentrales Register zwar effizienter, das Netzwerk ermögliche aber ein ausgeglichenes Aufwand-Nutzern-Verhältnis. Die gleiche Partei regt an, beim Schaffen des Netzwerks Synergien mit vorhandenen nichtstaatlichen Stellen zu nutzen und die Kantone für die Umsetzung einzubeziehen. Die FDP äussert gewisse Vorbehalte betreffend das Netzwerk. Die SVP geht davon aus, dass die Schaffung des Netzwerks mit massiven Kosten verbunden wäre.
Von den weiteren interessierten Organisationen erfährt die Netzwerkvariante Unterstützung. Teils wird allerdings bedauert, dass die Ablehnung einer zentralen Registerführung zu einer uneinheitlichen Datenführung und damit zu einer beeinträchtigten Effizienz des Systems führen könnte (HR/MERS, NKVF). Zentrale Bedeutung wird der unverzüglichen Bereitstellung der Informationen zugemessen (ACAT). Um eine effiziente, schikanefreie Informationsübermittlung mit gleichzeitiger Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten, soll der Bundesrat die technische Umsetzung eng begleiten und überwachen sowie vorschreiben, welche Daten innerhalb des Netzwerkes kommuniziert werden dürfen (AIS, CSCPI, ICJ-CH,TRIAL).
5.5. Informationszugang und Persönlichkeitsschutz
5.5.1. Voraussetzungen des Gesuchstellers
Mehrere Kantone äussern Bedenken bezüglich der Ausgestaltung des Kriteriums des „berechtigten Interesses“ in der Praxis und sehen Klärungsbedarf hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen des Gesuchstellers (AG, NW, SZ). Aus der Sicht von AG müsste nicht nur der Freiheitsentzug, sondern auch das Verschwindenlassen glaubhaft gemacht werden und ein schützenswertes Interesse an der Informationserteilung vorausgesetzt werden. Das SRK regt an, explizit festzuhalten, dass alle Personen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus in der Schweiz ein Informationsgesuch stellen können. Gleichzeitig sei, gerade mit Blick auf Sans Papiers, wichtig, dass die Daten nur für diese Suche verwendet werden dürften.
5.5.2. Zuständigkeiten
OW begrüsst, dass die Koordinationsstelle des Bundes für die Entgegennahme und Bearbeitung der Informationsgesuche zuständig ist. LU schlägt vor, Art. 6 des Einführungsgesetzes so zu präzisieren, dass mindestens die Beurteilung, ob der Zweck einer Strafuntersuchung