Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 35 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006
Übersicht
Verschwindenlassen im Sinne des internationalen Übereinkommens vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (im Folgenden «Übereinkommen») umfasst jeden Freiheitsentzug, der durch Vertreter eines Staates oder mit dessen Billigung geschehen und gefolgt ist von der Weigerung, den Freiheitsentzug anzuerkennen sowie den Aufenthaltsort der Person bekannt zu geben. Verschwindenlassen ist eine Realität: Allein der UNO wurden in den letzten 20 Jahren weltweit über 50 000 Fälle von mutmasslichem Verschwindenlassen rapportiert. Tausende dieser Fälle sind nach wie vor ungeklärt, und die Angehörigen leiden unter der Ungewissheit über den Verbleib einer nahestehenden Person. Auch in der Schweiz leben Angehörige von Menschen, die im Ausland Opfer eines Verschwindenlassens wurden.
Das Verschwindenlassen ist eine der schwersten Menschenrechtsverletzungen überhaupt, sowohl mit Blick auf die direkten Opfer als auch auf ihre Angehörigen. Mit dem Übereinkommen nimmt sich nun erstmals ein international verbindliches Vertragswerk dieser Thematik an, mit dem Ziel, das Verschwindenlassen umfassend zu bekämpfen.
Das Hauptanliegen des Übereinkommens entspricht der Überzeugung der Schweiz, dass alles getan werden muss, um dieses schwerwiegende Verbrechen zu verhindern. Die Schweiz hat daher aktiv an der Ausarbeitung des Übereinkommens mitgewirkt und hat dieses am 19. Januar 2011 unterzeichnet. Die Schweizer Rechtsordnung wird dem Hauptanliegen des Übereinkommens in weiten Teilen bereits gerecht. Für die innerstaatliche Umsetzung sind aber in einzelnen Bereichen noch legislatorische Änderungen notwendig. Im Zentrum stehen dabei zum einen die Schaffung eines neuen Tatbestands, welcher das Verschwindenlassen als eigenständiges Delikt pönalisiert. Zum andern wird die Einrichtung eines Netzwerks zwischen Bund und Kantonen vorgeschlagen, welches das rasche Auffinden von Personen in einem Freiheitsentzug ermöglicht. Von der Schaffung eines zentralen Registers wird hingegen abgesehen.