Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 20 Seiten

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Mit Blick auf die Diskrepanz des Opferbegriffes zwischen Art. 116 Abs. 2 StPO und Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens wird von einigen Organisationen vorgeschlagen, Art. 116 StPO um einen neuen Abs. 3 zu ergänzen (AIS, CSCPI, SRK, TRIAL). Der Einbezug der engen Familienmitglieder in den Opferbegriff sei im Zusammenhang mit dem Verschwindenlassen äusserst wichtig, nicht zuletzt, weil Angehörige von Opfern von Straftaten, welche im Ausland begangen wurden, laut Art. 17 OHG sonst keinen Anspruch auf Hilfe hätten.

Das SRK vertritt die Ansicht, dass Opfer von Straftaten, ungeachtet des Aufenthaltsstatus, Recht auf Schutz und Unterstützung haben sollten. Zudem weist das SRK darauf hin, dass die Unterstützung von Betroffenen etwa bei Exhumierungen gewährleistet sein müsste. Generell erachtet das SRK die schweizerische Regelung betreffend die Verschollenenerklärung als ungenügend.

5.7. Mitteilungs- und Staatenbeschwerdeverfahren

Zwei Kantone unterstützen die Anerkennung des Ausschusses ausdrücklich (JU, OW). Aus Sicht von SO ist wichtig, dass die Ansprechstelle des Ausschusses die Koordinationsstelle des Bundes sein sollte.

Von den Parteien äussert sich die CVP zustimmend, die SVP ablehnend. Insbesondere sei mit der schweizerischen Neutralitätspolitik nicht zu vereinbaren, dass die Schweiz die Möglichkeit erhalte, bei Vertragsverletzungen anderer Staaten zu intervenieren. Mit Art. 42 des Übereinkommens würde sich die Schweiz zudem erneut internationaler Gerichtsbarkeit unterstellen, auch dies lehnt die SVP ab.

6. Weitere Bemerkungen der Vernehmlassungsteilnehmer

Viele Vernehmlassungsteilnehmer haben sich intensiv mit den verschiedenen Aspekten des Übereinkommens und seiner Umsetzung auseinandergesetzt. Im Folgenden sind die wichtigsten spezifischen Beiträge artikelweise aufgenommen, soweit sie im Rahmen der Darstellung der Hauptanliegen noch nicht oder nur summarisch abgedeckt worden sind.

6.1. Geltungsbereich (Art. 2 Einführungsgesetz)

Einzelne Organisationen schlagen vor, den Geltungsbereich von Art. 2 Umsetzungsgesetz zu ergänzen, um den Begriff einer ausgedehnten oder systematischen Praxis des Verschwindenlassens explizit im Gesetz zu verankern (CSCPI, ICJ-CH,TRIAL).