Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 20 Seiten

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Aufzählung in Art. 3 Abs. 1 AsylG sei allerdings nicht klar, auf welcher Grundlage das Non-Refoulement-Prinzip auch auf potentielle Opfer von Verschwindenlassen Anwendung finde. Angeregt wird deshalb, eine explizite gesetzliche Grundlage zu schaffen (auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe), so dass die Gefahr eines Verschwindenlassens im Zusammenhang mit dem Non-Refoulement-Prinzip ebenfalls berücksichtigt wird.

Das SRK weist in diesem Kontext darauf hin, dass die praktische Umsetzung des Non-Refoulement-Verbots je nach Kanton anders gehandhabt werde.

CSCPI, ICJ-CH, SFH, SRK und TRIAL machen des Weiteren darauf aufmerksam, dass die Opfereigenschaft gemäss Art. 24 des Übereinkommens auch den Angehörigen einer verschwundenen Person zukommt. Dies sei insbesondere mit Blick auf das Non-Refoulement-Prinzip zu beachten: Dieses müsse gemäss Wortlaut auch für die Angehörigen einer Person Anwendung finden, die gefährdet sei, Opfer eines Verschwindenlassens zu werden.

6.7. Weitere Bemerkungen

TG weist darauf hin, dass das Verschwindenlassen auch unter Art. 64 Abs. 1 StGB aufgeführt werden sollte. Zudem sollte aus Sicht von TG in Art. 185bis StGB „im Auftrag des Staates oder entgegen einer Rechtspflicht“ durch „mutwillig“ ergänzt werden.

NE erachtet als unklar, ob der Bund oder die Kantone für die Ausbildung zuständig sein werden. Aus der Sicht von NE wird zudem nicht klar, ob die im Übereinkommen angesprochene Ausbildung in das Aufgabenfeld der Kantone oder des Bundes fällt.

Verschiedene Organisationen (ACAT, CSCPI, ICJ-CH, SFH, TRIAL) machen auf die spezifische Situation von in der Schweiz ansässigen ausländischen Staatsbürgern aufmerksam, welche Opfer eines Verschwindenlassens durch eine ausländische Behörde wurden (bspw. durch das Verschwindenlassen eines nahen Angehörigen). Diese Personen können sich oft nicht an ihren Heimatstaat richten, um Informationen über die vermisste Person zu erfragen. Um diese Personen im Sinne von Art. 15 möglichst gut unterstützen zu können, schlagen die Organisationen daher die Einrichtung eines „Kommunikationskanals“ vor. Opfer sollen sich an eine Stelle in der Schweiz wenden können, welche ihrerseits dann via die Vertretungen im Ausland mit dem betroffenen Staat kommuniziert und sich nach der vermissten Person erkundigt.

Die Bundesanwaltschaft bedauert, dass die Ratifikation des Übereinkommens nicht als Anlass benutzt wurde, um die Umsetzung internationaler Übereinkommen im Bereich des Völkerstrafrechts auf der Grundlage von Art. 6 StGB zu systematisieren.