Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 20 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung

des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF)

1. Ausgangslage

Die Schieflage einer der zwei Grossbanken kann das Funktionieren des gesamten Finanzsystems bedrohen und damit die Schweizer Volkswirtschaft gefährden. Der Staat ist praktisch gezwungen, rettend einzugreifen, da das Unternehmen „too big to fail“ (TBTF: „zu gross um zu scheitern“) ist. Es verfügt damit über eine implizite Staatsgarantie. Ein zentraler Sanktonsmechanismus des Marktes ist ausgehebelt.

Vor diesem Hintergrund beauftragte der Bundesrat am 4. November 2009 eine Expertenkommission mit der Erstellung eines Berichts, welcher aufzeigen sollte, wie von Grossunternehmen ausgehende volkswirtschaftliche Risiken limitiert werden können. Am 30. September 2010 legte die Expertenkommission dem Bundesrat ihren Schlussbericht vor. Am 13. Oktober 2010 beauftragte der Bundesrat das EFD, gestützt auf den Schlussbericht eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten.

Die in der Folge erstellte und am 22. Dezember 2010 in die Vernehmlassung gegebene Vorlage präzisierte den Bericht der Experten, wobei vier Kernmassnahmen gegenüber systemrelevante Banken im Zentrum standen: die Stärkung der Eigenmittel, die Erhöhung der Liquiditätsanforderungen, die Verbesserung der Risikodiversifikation sowie organisatorische Massnahmen zur Sicherstellung der Weiterführung systemrelevanter Funktionen im Krisenfall. Zusätzlich wurden die variablen Vergütungen im Falle von Staatshilfe reguliert sowie die steuerlichen Rahmenbedingungen für den schweizerischen Bondmarkt und insbesondere für „Contingent Convertibles“, sogenannte „CoCos“, verbessert.

2. Grundzüge der Vorlage

Die vorgeschlagenen Änderungen im Bankengesetz legen den Begriff der systemrelevanten Bank sowie der systemrelevanten Funktionen fest, wobei es an der Schweizerischen Nationalbank (SNB) sein wird, die Feststellung im Einzelfall durch Verfügung vorzunehmen. Sodann werden die besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken beschrieben. Sie betreffen die Eigenmittel, die Liquidität, die Risikoverteilung sowie die Organisation und sollen durch den Bundesrat in einer Verordnung weiter konkretisiert werden. Gestützt auf die Verordnung wird die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) die besonderen Anforderungen für das betroffene einzelne Institut verfügen. Der Bundesrat erhält zudem die Kompetenz, in die variablen Vergütungssysteme einer systemrelevanten Bank einzugreifen, sollte diese Staatshilfe erhalten.

Für die Umsetzung der strengeren Eigenmittelvorschriften im BankG können systemrelevante Banken Kapital auf Vorrat (Vorratskapital) bilden und beispielsweise über die Ausgabe von Contingent Convertible Bonds (CoCos) Wandlungskapital begeben. Erreicht das harte Kernkapital (Common Equity) im Krisenfall eine bestimmte Eigenmittelquote (Trigger), wird

grundsätzlich die Notfallplanung ausgelöst. In diesem Fall werden die systemrelevanten Funktionen in kurzer Zeit auf einen unabhängigen Rechtsträger übertragen und gleichzeitig die bedingten Pflichtwandelanleihen der Bank in hartes Kernkapital umgewandelt. Die in Eigenkapital gewandelten CoCos dienen einerseits der Finanzierung der auf den unabhängigen Rechtsträger übertragenen systemrelevanten Funktionen. Andererseits kann das Kapital einen Beitrag zur Sanierung der Restbank leisten. Das zusätzlich geschaffene Gesell-

schaftskapital darf nur zur Stärkung der Eigenkapitalausstattung im Zusammenhang mit den Eigenmittelvorschriften verwendet werden.

Mit einer generellen Abschaffung der Emissionsabgabe auf Obligationen und Geldmarktpapieren und einem Übergang vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer auf Bond-Zinsen soll die Attraktivität für den gesamten Schweizer Kapitalmarkt und damit auch für die Begebung von CoCos erhöht werden. Um zu vermeiden, dass systemre-