Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 20 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung
des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF)
5.7.2 Wechsel zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer auf Zinsen von Obligationen und Geldmarktpapieren
Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer
Art. 4 Abs. 1 Bst. a und abis (neu)
1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a. der von einem Inländer oder von einem Ausländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten und Schuldbuchguthaben die von einer inländischen Zahlstelle an eine im Inland ansässige natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte überwiesen, vergütet oder gutgeschrieben werden;
abis .der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben, die von einer inländischen Zahlstelle an eine Adresse in einem Staat überwiesen, vergütet oder dieser Adresse gutgeschrieben werden, mit dem die Schweiz kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen abgeschlossen hat. Der Ausgabe in der Schweiz gleichgestellt ist die Ausgabe durch eine ausländische Konzerngesellschaft, für welche die inländische Muttergesellschaft garantiert.
Art. 9 Abs. 1bis (neu)
1bis Als inländische Zahlstelle gilt gemäss Artikel 4 Absatz 1jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlich Berechtigten Erträge überweist, vergütet oder gutschreibt oder eine solche Zahlung zu dessen Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Erträgen zugrunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlich Berechtigten mit der Zahlung der Erträge oder deren Einziehung beauftragt ist. Als Wirtschaftsbeteiligte gelten namentlich:
a. juristische Personen, Gemeinwesen und ihre Anstalten, kollektive Kapitalanlagen, Personengesellschaften und Betriebsstätten von ausländischen Gesellschaften; und
b. natürliche Personen als Wirtschaftsbeteiligte, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmässig oder auch nur gelegentlich Erträge überweisen, vergüten oder gutschreiben.
Art. 10 Abs. 1 und 1bis (neu)
1 Steuerpflichtig nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstaben b bis d, 6 und 7 ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
1bis Steuerpflichtig nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und abis ist die Zahlstelle.
Art. 12 Abs. 1quater (neu)
1quater Bei Erträgen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben. a und abis entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Überweisung, Vergütung oder Gutschrift, bei Erträgen von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen) bei Veräusserung oder Rückzahlung auf der Differenz zwischen Anschaffungsbetrag und Verkaufs- oder Rückzahlungsbetrag.
Art. 13 Abs. 1 Bst. abis (neu)
1 Die Steuer beträgt:
abis. Auf Erträgen ausländischer Schuldner gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bringt die Zahlstelle, bei Vorliegen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen, die effektiv erhobene, aber dem ausländischen Staat vorbehaltene Steuer in Abzug;
…
Art. 16 Abs. 1 Bst. e (neu)
1 Die Steuer wird fällig:
abis. auf Erträgen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und abis: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Erträge (Art. 12 Abs. 1quater);
Art. 70c (neu) und Randtitel
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe abis zweiter Satz findet Anwendung auf Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben, die ab Inkrafttreten der Änderung vom ………. ausgegeben, verlängert oder aufgestockt werden