Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 20 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung
des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF)
5.6 Zusätzliches Gesellschaftskapital (Art. 11 – 13 E-BankG)
Art. 11 Bildung
1 Banken können zusätzliches Gesellschaftskapital in Form von Vorratskapital oder Wandlungskapital bilden.
2 Bei Finanzgruppen oder Finanzkonglomeraten kann auch die Konzernobergesellschaft, die selbst keine Bank ist, zusätzliches Gesellschaftskapital bilden.
3 Das zusätzliche Gesellschaftskapital darf nur zur Stärkung der Eigenkapitalausstattung im Zusammenhang mit den Eigenmittelvorschriften verwendet werden.
Art. 12 Vorratskapital
1 Die Generalversammlung einer Bank in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann den Verwaltungsrat durch Statutenänderung ermächtigen, zur Bildung von Vorratskapital das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen.
2 Sie kann die Höhe des Vorratskapitals und die Dauer, während welcher es gehalten werden kann, beschränken.
3 Die Statuten geben an:
a. eine allfällige Beschränkung der Dauer oder des Nennbetrags des Vorratskapitals;
b. den Betrag der zu leistenden Einlagen oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diesen festzusetzen;
c. die Art der Aktien oder Partizipationsscheine einschliesslich allfälliger Vorrechte oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diese festzusetzen;
d. Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diese festzusetzen;
e. eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diese festzusetzen.
4 Im Rahmen der Ermächtigung kann der Verwaltungsrat die Erhöhung des Aktienkapitals durchführen. Dabei erlässt er die notwendigen Bestimmungen, soweit sie nicht schon im Beschluss der Generalversammlung enthalten sind, namentlich über:
a. den Nennbetrag der Erhöhung;
b. die Anzahl und den Nennwert der Aktien;
c. den Ausgabebetrag;
d. die Art der Einlagen;
e. die Sachübernahmen;
f. den Beginn der Dividendenberechtigung.
5 Der Verwaltungsrat kann das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre aus wichtigen Gründen ausschliessen oder beschränken. Die neuen Aktien oder Partizipationsscheine sind in diesem Fall zu Marktbedingungen auszugeben. Ein Abschlag ist zulässig, soweit er mit Blick auf die rasche und vollständige Platzierung im Interesse der Gesellschaft liegt.
6 Die Artikel 651a Absatz 1 und 704 des Obligationenrechts3 finden keine Anwendung. Im Übrigen sind die Vorschriften über das genehmigte Kapital gemäss den Artikeln 651 – 652h des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar.
Art. 13 Wandlungskapital
1 Die Generalversammlung einer Bank in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann Kapital in Form von Wandelanleihen oder ähnlichen Kapitalinstrumenten vorsehen, das sich bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine der Gesellschaft wandelt oder mit gleichwertiger Wirkung abgeschrieben wird (Wandlungskapital).
2 Die Generalversammlung kann die Höhe des Wandlungskapitals beschränken.
3 Die Statuten geben an:
a. eine allfällige Beschränkung des Nennbetrags des Wandlungskapitals;
b. die Art der Aktien oder Partizipationsscheine einschliesslich allfälliger Vorrechte oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diese festzusetzen;
c. die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diese festzusetzen;
d. die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist, oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diese festzusetzen.
4 Der Verwaltungsrat kann im Rahmen der Ermächtigung Wandelanleihen oder ähnliche Kapitalinstrumente ausgeben. Dabei erlässt er die notwendigen Bestimmungen, soweit sie nicht schon im Beschluss der Generalversammlung enthalten sind, namentlich Bestimmungen über:
a. die Anzahl und den Nennwert der Aktien oder Partizipationsscheine;
b. eine allfällige Aufgliederung in mehrere Anleihen und in verschiedene Tranchen (Wandlungskapitalprogramm);
c. das auslösende Ereignis oder, bei Aufteilung in Tranchen, die auslösenden Ereignisse;
d. den Ausgabebetrag oder die Regeln, nach denen er bestimmt wird;
e. das Wandlungsverhältnis oder die Regeln, nach denen es bestimmt wird.
5 Der Verwaltungsrat kann das Vorwegzeichnungsrecht der bisherigen Aktionäre aus wichtigen Gründen ausschliessen oder beschränken. Die neuen Wandelanleihen sind in diesem Fall zu Marktbedingungen auszugeben. Ein Abschlag ist zulässig, soweit er mit Blick auf die rasche und vollständige Platzierung im Interesse der Gesellschaft liegt.
6 Der Beschluss des Verwaltungsrates im Sinne von Artikel 653g des Obligationenrechts ist unverzüglich im Handelsregister einzutragen.
Die Artikel 653h und 704 des Obligationenrechts finden keine Anwendung. Im Übrigen sind die Vorschriften über das bedingte Kapital gemäss den Artikeln 653 – 653i des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar.
8 Die Ausgabebedingungen für Wandlungskapital sind vor der Ausgabe der FINMA zur Genehmigung vorzulegen.