Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 20 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung

des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF)

Die SP empfiehlt, dass die von FINMA festgesetzten besonderen Anforderungen nicht in einer Verfügung sondern in einer Verordnung festgehalten werden, damit die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen und diese überprüfen kann.

BE, EVP und SGB äussern sich ablehnend zur Gewährung eines (zu hohen) Eigenmittelrabatts im Sinne von Art. 10 Abs. 2 E-BankG. Demgegenüber fordern CVP, FDP, SBVg, economiesuisse, SAGV, CS und UBS im Wesentlichen höhere beziehungsweise automatische Eigenmittelrabatte für konkrete Massnahmen, die über den Notfallplan hinausgehen, die internationale Abwicklungsfähigkeit der Bank verbessern oder anders zur Verringerung von Systemrisiken beitragen. CS und UBS stossen sich zudem am minimalen Sockelsatz von 1% für die progressive Komponente und schlagen vor, diesen zu streichen.

Prof. Geiger ortet die Schwachstelle der Vernehmlassungsvorlage bei der Sicherstellung der Zwangssanierung oder der geordneten Abwicklung. Seiner Meinung nach erscheint es unsicher, ob eine Abtrennung der systemrelevanten Funktion im Krisenfall noch möglich sei. Als Lösung hierfür schlägt er die Einführung einer Holdingstruktur vor, bei welcher die systemrelevanten Teile der Bankengruppe schon vor Eintritt einer Krisensituation in einer eigenen Bank unter dem Holdingdach zusammengefasst sind, während die anderen Teile in Schwestergesellschaften organisiert seien. Prof. Geiger schlägt deshalb die Einführung einer in Art. 10 E-BankG aufzunehmende Holdingstruktur vor. Gleichzeitig regt er an, den faktischen Beistandszwang für Gruppengesellschaften aufzuheben und Art. 3 Abs. 1 lit. c BankG sowie die BankV und ERV entsprechend anzupassen.

5.4 Weiterführung systemrelevanter Funktionen (Art. 10a E-BankG)

Art. 10a Weiterführung systemrelevanter Funktionen

1 Systemrelevante Banken müssen nachweisen, dass sie im Fall drohender Insolvenz die systemrelevanten Funktionen weiterführen können. Erbringt die Bank diesen Nachweis nicht, so ordnet die FINMA die notwendigen Massnahmen an.

2 Insbesondere kann sie anordnen:

a. Vorbereitungen zur Bildung eines unabhängigen Rechtsträgers in der Schweiz, der die systemrelevanten Funktionen weiterführt;

b. die Auslagerung systemrelevanter Infrastruktur oder Dienstleistungen in eine zentral geführte Gesellschaft innerhalb eines Konzerns oder in eine separate Einheit;

c. die Entflechtung der Beziehungen innerhalb des Konzerns, insbesondere durch eine Beschränkung konzerninterner Garantien und Finanzierungen;

d. die rechtliche und operative Strukturierung der Bank nach ihren Geschäftsbereichen;

e. die Herbeiführung weitgehender geografischer Kongruenz von Aktiven und Passiven.

Die Einwände und Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer zu den Anforderungen an die Organisation unter Art. 9 Abs. 2 lit. d E-BankG gelten auch für diese Gesetzesbestimmung. Das betrifft insbesondere die Vorhalte zur Wahrung des Gesetzmässigkeitsprinzips, zur Eingriffskompetenz der FINMA sowie zur damit verbundenen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips.

Die BDP erachtet die Idee der internationalen Entflechtung innerhalb eines Bankenkonzerns im Grundsatz als richtig, befürchtet indes einen Abfluss von Arbeitsplätzen sowie Steuern und bezweifelt die Umsetzbarkeit. Weiterhin sei die geographische Kongruenz von Aktiven und Passiven anzustreben. Die Entflechtung der Beziehungen innerhalb des Konzerns sei durch die Beschränkung konzerninterner Garantien und Finanzierungen anzugehen. In Übereinstimmung mit der EDU und Prof. Geiger verlangt die SVP die Einbeziehung der Holdingstruktur als eigentliches Kernelement organisatorischer Massnahmen.