Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 20 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung
des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF)
b. den Betrag der gesicherten Einlagen nach Artikel 37h Absatz 1, welcher den Maximalbetrag nach Artikel 37h Absatz 3 Buchstabe b überschreitet;
c. das Verhältnis zwischen der Bilanzsumme der Bank und dem jährlichen Bruttoinlandprodukt der Schweiz;
d. das Risikoprofil der Bank.
3 Das Risikoprofil bestimmt sich durch das Geschäftsmodell, die Bilanzstruktur, die Organisationsstruktur, die Qualität der Aktiven, die Liquidität und den Verschuldungsgrad.
BDP, EVP, SBVg, und VAS äussern sich ausdrücklich zustimmend zur Definition und Feststellung der Systemrelevanz. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer bemängeln indes, dass die Regelung auf Gesetzesstufe zu wenig präzis sei und der SNB sowie FINMA ein zu grosses Ermessen eingeräumt werde (FDK und die sich ihr anschliessenden Kantone, AG, BE, JU, NW, SGB, UBS). VS stimmt der Regelungsdichte auf Gesetzesstufe ausdrücklich zu.
SGV hält die Definition einer systemrelevanten Bank für unklar. Wie die Grüne weist SGV ausserdem darauf hin, dass die Systemrelevanz auf verschiedenen Ebenen bestehe und auch regional oder sektoriell möglich sei. Nach Auffassung der CS ist unklar, wie sich die Organisationsstruktur auf das Risikoprofil (Art. 8 Abs. 2 lit. d E-BankG in Verbindung mit Art.
8 Abs. 3 E-BankG) sowie auf die Wahrscheinlichkeit von Schadenseintritt und Schadenspotential auswirkt. Auch für UBS ist die Organisationsstruktur für das Risikoprofil nicht entscheidend.
UR, CVP, EVP und Raiffeisen fordern, dass nicht die SNB, sondern der Bundesrat die Systemrelevanz einer Bank feststellen sollte. JU schlägt die Zuteilung dieser Kompetenz an die FINMA vor, während der SNB die Vornahme einer Situationsanalyse aufzuerlegen wäre.
Für die SBVg ist wichtig, dass die SNB sich bei der Beurteilung eines Finanzinstituts auf bestehende Informationen stützen kann und diesem nicht zusätzliche Reporting- und Abklärungspflichten auferlegt werden. Die SIX macht geltend, dass sich die Vorschriften über die Systemrelevanz auch auf andere systemrelevante Banken, Finanzgruppen und bankendominierte Finanzkonglomerate auswirken könnte und eine Erfassung von Auswirkungen auf Marktinfrastrukturen erforderlich wäre.
5.2 Kernmassnahmen (Art. 9 E-BankG)
Art. 9 Besondere Anforderungen
1 Systemrelevante Banken müssen besondere Anforderungen erfüllen. Diese richten sich in Umfang und Ausgestaltung nach dem Grad der Systemrelevanz der Banken. Sie müssen verhältnismässig sein und die Auswirkungen auf die betroffenen Banken und den Wettbewerb berücksichtigen sowie international anerkannten Standards Rechnung tragen.
2 Systemrelevante Banken müssen insbesondere:
a. über Eigenmittel verfügen, die namentlich:
1. gemessen an den gesetzlichen Anforderungen eine höhere Verlusttragfähigkeit gewährleisten als bei nicht systemrelevanten Banken;
2. im Fall drohender Insolvenz wesentlich zur Weiterführung der systemrelevanten Funktionen beitragen;
3. ihnen Anreize setzen, den Grad ihrer Systemrelevanz zu begrenzen so wie ihre Sanier- und Liquidierbarkeit zu verbessern;
4. an den risikogewichteten Aktiven einerseits und den nicht risikogewichteten Aktiven, die auch Ausserbilanzgeschäfte enthalten können, andererseits bemessen werden;
b. über Liquidität verfügen, die gewährleistet, dass sie Liquiditätsschocks besser absorbieren als nicht systemrelevante Banken und dadurch ihre Zahlungsverpflichtungen auch in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation erfüllen können;
c. die Risiken so verteilen, dass Gegenpartei- und Klumpenrisiken limitiert werden;
d. so organisiert sein, insbesondere hinsichtlich Struktur, Infrastruktur, Führung und Kontrolle sowie konzerninterner Liquiditäts- und Kapitalflüsse, dass im Fall drohender Insolvenz die Weiterführung ihrer systemrelevanten Funktionen gewährleistet ist.
3 Der Bundesrat konkretisiert die besonderen Anforderungen. Er hört dazu die Schweizerische Nationalbank und die FINMA an.