Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 20 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung
des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF)
mögensverschiebungen, welche in der Regel mit der Übertragung von Vermögenswerten auf eine Brückenbank einhergingen, in der Vorlage nicht geregelt sei. In jedem Fall werde hier ein neuer Vermögenskreis („unabhängiger Rechtsträger“) gebildet, welcher der späteren Konkursmasse und dem Zugriff der Gläubiger entzogen bleiben sollte. Nach Ansicht zahlreicher Vernehmlassungsteilnehmer erfordert die rechtswirksame Umsetzung der Notfallplanung Anpassungen in verschiedenen Gesetzen, namentlich im SchKG, StGB, Fusionsgesetz, ZPO, OR sowie im Bankensanierungsrecht. In der Vorlage fehlten jedoch solche Gesetzesanpassungen, was entsprechend zu ergänzen sei (CVP, economiesuisse, SGV,
SAGV, SBVg, SVV, CS, UBS). SVV hält die vorgeschlagene Revision deshalb praktisch für nicht umsetzbar.
CS und UBS schlagen vor, die FINMA solle den Vorschlägen der Expertenkommission folgend einer systemrelevanten Bank nur funktionale Vorgaben machen, in deren Rahmen sich diese autonom organisiere. Dabei genüge eine Notfallplanung; die konkrete Organisation sei Aufgabe der entsprechenden Bank. Nach Dafürhalten der CS ist sodann die Systemrelevanz von Devisentransaktionen und Wertschriftenabwicklungen zwar auch von der Expertenkommission festgestellt worden. Diese habe indes hierfür Notfallpläne für den Wechsel auf andere Anbieter vorgeschlagen. Auch SIX erachtet die Qualifikation von Devisentransaktionen und Wertschriftenabwicklungen als systemrelevante Funktionen als problematisch. NKF fordert, dass die Auswirkungen der Vorlage auf systemrelevante Zahlungs- und Abwicklungssysteme vertieft zu prüfen seien.
5.2.4 Verordnungskompetenz des Bundesrates (Art. 9 Abs. 3)
FDK und die sich ihr anschliessenden Kantone zeigen ein gewisses Verständnis für das Erfordernis der Flexibilität, die eine Regulierung auf Verordnungsstufe bietet. Sie verlangen aber in Übereinstimmung mit AG, BE, JU, CVP, SP, SGB, UBS und FER, dass aus Gründen der Vorhersehbarkeit die Regelung bereits auf Gesetzesstufe präzisiert werde. VS begrüsst hingegen ausdrücklich die Regelungsdichte der Vorlage auf Gesetzesstufe. Das weite Ermessen der Behörden erleichtere bei der Umsetzung die Anpassung an die konkreten Umstände.
SP und Grüne fordern eine jährliche Berichterstattungspflicht für den Bundesrat, SNB und FINMA ans Parlament. Economiesuisse, SAGV und UBS erachten eine Anhörung der betroffenen Banken durch den Bundesrat vor Erlass der Verordnung als notwendig und verlangen eine entsprechende gesetzliche Präzisierung.
5.3 Umsetzung der Kernmassnahmen (Art. 10 E-BankG)
Art. 10 Umsetzung auf die einzelne Bank
1 Die FINMA legt nach Anhörung der Schweizerischen Nationalbank durch Verfügung die besonderen Anforderungen fest, welche die systemrelevante Bank erfüllen muss.
2 Bei der Festlegung der Anforderungen zu den Eigenmitteln nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a kann sie Massnahmen der betreffenden Bank zur Verringerung der Risiken der Systemrelevanz berücksichtigen.
UR erachtet die Verfügungskompetenz der FINMA aufgrund der sich rasch wandelnden internationalen Rahmenbedingungen als richtig. Auch AI stimmt dieser Kompetenzzuteilung zu. Demgegenüber geht sie der FDK und den sich ihr anschliessenden Kantonen, NW, JU, CVP, SVP, EVP, economiesuisse, SGV, SGAV, SVV und UBS zu weit. FDK und die sich ihr anschliessenden Kantone, JU und FER fordern, dass zumindest die Begriffe und Vorgehensweise sowie die wesentlichen Aussagen auf Gesetzesstufe festzuhalten seien. Wie erwähnt, distanziert sich VS in diesem Punkt ausdrücklich von der FDK.