Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 20 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung
des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF)
CVP, FDP, economiesuisse, SGV, SAGV, SBVg, SVV, CS und UBS kritisieren, dass die Vernehmlassungsvorlage, im Unterschied zum Expertenbericht, vom Methodenpluralismus abkehre. Neu sei vor Umsetzung des Notfallplans nur noch der Nachweis der Übertragbarkeit der systemrelevanten Funktionen auf eine „Bridge Bank“ und nicht mehr derjenige der Weiterführbarkeit durch andere Massnahmen zulässig. In diesem Zusammenhang bemängeln FDP, SBVg, SGB, TK, CS und UBS ausserdem, die Bedingungen zur Erbringung dieses Nachweises und die Beurteilungskriterien der FINMA seien unklar beziehungsweise kaum erfüllbar. Misslinge der Nachweis, habe die FINMA eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Erst nach Ablauf der Nachfrist dürfe die FINMA ermächtigt sein, konkrete Vorgaben an die organisatorische Notfallplanung zu machen. Insbesondere UBS verlangt, dass der Bank die Möglichkeit zu gewähren sei, alternative Massnahmen mit gleicher Wirkung vorzuschlagen. Um den Nachweis der Weiterführbarkeit von systemrelevanten Funktionen zu ermöglichen, brauchte es nach Ansicht der CS zudem zwingend einen gesetzlichen Tatbestand, welcher eine rasche und endgültige Ausgliederung in einem drohenden Insolvenzfall zulässt; die bestehenden gesetzlichen Grundlagen genügten diesen Anforderungen nicht.
Grüne und SGB führen an, dass die Wirkung dieser Massnahme nur in der Praxis feststellbar sei, Pläne hierzu reichten nicht aus. Deshalb sei den Banken die periodische Durchführung entsprechender Übungen gesetzlich aufzuerlegen.
5.5 Flankierende Massnahmen im Bereich der Vergütungen (Art. 10b E-BankG)
Art. 10b Massnahmen im Bereich der Vergütungen
1 Wird einer systemrelevanten Bank trotz Umsetzung der besonderen Anforderungen direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt, so ordnet der Bundesrat für die Dauer der beanspruchten Unterstützung gleichzeitig Massnahmen zu deren Vergütungssystemen an.
2 Er kann insbesondere, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Bank und der beanspruchten Unterstützung:
a. die Auszahlung variabler Vergütungen ganz oder teilweise verbieten;
b. Anpassungen des Vergütungssystems anordnen.
3 Systemrelevante Banken sind verpflichtet, in ihren Vergütungsvereinbarungen einen Vorbehalt anzubringen, wonach im Fall staatlicher Unterstützung nach diesem Artikel in den Rechtsanspruch auf variable Vergütung eingegriffen werden kann.
UR, CVP, EVP, KV, Travail.Suisse, STV und SEK heissen die Massnahmen im Bereich Vergütungen ausdrücklich gut. BDP und UBS dagegen lehnen die Regelung ausdrücklich ab.
BE erachtet den Regulierungsvorschlag als zu eng formuliert, um die Problematik der hohen Bonuszahlungen lösen zu können. Grüne und SGB schlagen stattdessen eine grundsätzliche Einschränkung der Vergütungen und die Einführung massvoller Fixlöhne vor. Travail.Suisse spricht sich für ein gänzliches Verbot von Bonuszahlungen bei Staatshilfe aus. Nach Ansicht der KV muss ausserdem sichergestellt sein, dass nur die risikoverursachende Beschäftigtengruppe von Managern tangiert wird. Bei einem angeordneten Verbot oder einer Kürzung müsse die Bank ihre Sozialpartner informieren und konsultieren.
CS erachtet die Vorschrift in ihrer Formulierung und Umsetzung als unklar, insbesondere hinsichtlich des in den Vergütungsvereinbarungen anzubringenden Vorbehalts. UBS lehnt eine gesetzliche Regulierung von Vergütungen ab, da der Staat eine Unterstützung stets an Bedingungen anknüpfen könne. Zudem gehe die FINMA davon aus, dass sie gemäss ihrem Rundschreiben über die Vergütungssysteme (vom 21. Oktober 2009, Nr. 2010/1) stets eingreifen könne. Für Centre Patronal ist ein absolutes Verbot variabler Vergütungen verfassungswidrig.