Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 20 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung
des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF)
4.3 Hauptsächliche Begründung der Gegner
Die Gegner begründen ihre ablehnende Haltung hauptsächlich damit, dass die Vorlage wesentlich von den Erkenntnissen der Expertenkommission abweiche. Sie stossen sich insbesondere an der Kompetenz der FINMA, in die Organisation der Banken eingreifen zu können (SVP, EDU, SGV, SVV, UBS). UBS ist der grundsätzlichen Auffassung, dass für Grossbanken in einigermassen normalen Zeiten keine wirtschaftlichen Vorteile aus einer impliziten Staatsgarantie erwachsen würden. Die SVP führt ferner an, die Auswirkungen der vorgeschlagenen Massnahmen seien unzureichend beleuchtet worden. Der SGV bemängelt die marktverzerrenden Auswirkungen der Vorlage. Die EDU erachtet das geltende BankG als ausreichende Rechtsgrundlage für eine gegebenenfalls notwendige Anordnung von Massnahmen durch den Bundesrat und vor allem durch FINMA.
4.4 Zusätzliche Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer
Etliche Vernehmlassungsteilnehmer empfehlen eine Verschärfung der Eigenmittelanforderungen mittels einer stärkeren Gewichtung der „Leverage Ratio“ (Verhältnis zwischen Eigenkapital und Bilanzsumme) (FDK und die sich ihr anschliessenden Kantone, BE, JU, LU, NW, SH, ZH, SP, SGB, KV). SP und Grüne schlagen vor, dem Bundesrat, der SNB und der FIN-MA eine jährliche Berichterstattungspflicht zuhanden des Parlaments aufzuerlegen. In diesem Zusammenhang wird auch ein externes „Audit“ gefordert, mit welchem die Erkennung von Systemrisiken im Bankensektor und die von SNB und FINMA ergriffenen Massnahmen überprüft würde (Grüne, SGB).
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer schlagen zusätzliche gesetzliche Änderungen, unter anderem im Bankensanierungsrecht (insb. Schutz vor Gläubigeranfechtung), Fusionsgesetz, Strafrecht und Registerrecht vor (CVP, economiesuisse, SGV, SAGV, SBVg, SVV, TK,
UBS). Ohne diese Gesetzesanpassungen sei eine Ausgliederung und Weiterführung systemrelevanter Funktionen als Teil des Notfallplans nicht rechtswirksam möglich.
Die dem Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer auf Zinsen von Obligationen und Geldmarktpapieren skeptisch gegenüber stehenden Stellungnahmen fordern eine von der vorliegenden Vorlage getrennte Behandlung dieser grundsätzlichen Änderungen im Bereich der Verrechnungssteuer.
5. Auswertung der Vernehmlassung im Einzelnen
5.1 Systemrelevanz (Art. 7, 8 E-BankG)
Art. 7 Begriff und Zweckbestimmung
1 Systemrelevante Banken sind Banken, Finanzgruppen und bankdominierte Finanzkonglomerate, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde.
2 Die Bestimmungen dieses Abschnitts bezwecken, im Zusammenwirken mit den allgemein anwendbaren bankenrechtlichen Vorschriften die von systemrelevanten Banken ausgehenden Risiken für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems zusätzlich zu vermindern, die Fortführung volkswirtschaftlich wichtiger Funktionen zu gewährleisten und staatliche Beihilfen zu vermeiden.
Art. 8 Feststellung der Systemrelevanz
1 Die Schweizerische Nationalbank bezeichnet nach Anhörung der FINMA durch Verfügung, welche Banken systemrelevant sind und welche Funktionen einer solchen Bank systemrelevant sind.
2 Sie stützt sich für die Beurteilung der Systemrelevanz einer Bank auf deren Grösse, deren Vernetzung mit dem Finanzsystem und der Volkswirtschaft sowie der kurzfristigen Substituierbarkeit von deren Dienstleistungen. Insbesondere stützt sie sich auf folgende Kriterien: a. den Marktanteil im inländischen Bankgeschäft, insbesondere im Einlagen- und Kreditgeschäft sowie im Zahlungsverkehr;