Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 20 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung

des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF)

verschärfte Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen langfristig als Vorteil für die systemrelevanten Institute im internationalen Wettbewerb. Sie würden gegebenenfalls die Prüfung einer weiteren Verschärfung der Eigenmittelanforderungen zur Stärkung des nicht risikogewichteten Eigenkapitals begrüssen.

Grüne und SGB fordern ein Kernkapital von 12 – 15% anstatt risikogewichtete Eigenmittel. Nach Dafürhalten der Grünen müssten die systemrelevanten Institute ihre Liquidität über drei Monate hinweg gewährleisten können. KV unterstützt das dreistufige Eigenmittelkonzept, erachtet es indes als notwendig, zusätzlich eine nicht risikogewichtete Mindestquote der Leverage Ratio von etwa 10% vorzugeben. SP fordert eine Leverage Ratio von mindestens 12% und eine nicht risikogewichtete Eigenmittelquote von 10%. Zudem seien die materiellen Mindestanforderungen an das Eigenkapital im Gesetz festzuhalten.

CVP, FDP, Städteverband, economiesuisse, SGV, SAGV, SBVg, VAS, SIX, SFA, Centre Patronal, CS, UBS und FER halten eine Anpassung insbesondere der Eigenmittelanforderungen an die internationalen Entwicklungen und Standards für unabdingbar. EDU fordert die Übernahme internationaler Standards ohne weitere Verschärfung im Sinne des „Swiss Finish“. Die SBVg erachtet eine Synchronisation mit dem Zeitplan für Basel III als notwendig. Die Leverage Ratio sei als subsidiäres Sicherheitsnetz, mithin als nichtbindende Anforderung zu definieren. Zusätzliche Liquiditätsanforderungen, die den Rahmen der bestehenden Vereinbarungen und den Standards des Basler Ausschusses übersteigen würden, seien zu streichen.

Nach Auffassung der UBS ist die Anforderung an das Eigenkapital auf maximal 13% zu beschränken. Liquiditätsanforderungen dürften weder über die mit FINMA im Jahre 2010 vereinbarten Quoten noch über die Vorschriften des Basler Ausschusses gehen. Zusätzliche Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken seien abzulehnen, da sie ein „ring-fencing“ gegenüber dem Ausland darstellen und Retorsionsmassnahmen bewirken würden. CS bezweifelt, dass strengere Eigenmittelanforderungen zu einer höheren Bonität führten. Selbst wenn diese Annahme „Gültigkeit hätte, würde dieser Vorteil durch die Zusatzkosten für CoCos zunichte gemacht“. In Zukunft würden vor allem die Anforderungen an das zu haltende Eigenkapital den Wettbewerb bestimmen.

Prof. Geiger empfiehlt, dass die Vorschriften hinsichtlich Klumpenrisiko nicht nur von der Bank als Ganzes, sondern auch isoliert für den systemrelevanten Bereich gegenüber dem Rest der Bank, einzuhalten seien und zwar bereits vor Eintritt eines Krisenfalls.

5.2.3 Anforderungen an die Organisation (Art. 9 Abs. 2 lit. d)

BS, TI und BDP heissen die Anforderungen an die Organisation ausdrücklich gut. Nach Ansicht der Grünen gehen die Auflagen zu wenig weit und sind zu wenig verbindlich. Das Ziel müsse langfristig ausgerichtet und die Teilung und Verkleinerung der Grossbanken sein. Die Prüfung eines Trennbankensystems sei nur ungenügend vorgenommen worden.

CVP, FDP, economiesuisse, SGV, SAGV, SBVg, SVV, Centre Patronal, CS und UBS stehen der Kompetenz der FINMA zur Vornahme von Eingriffen in die Organisationsstruktur und das Geschäftsmodell der Bank kritisch bis ablehnend gegenüber. Sie verlangen allesamt die strikte Wahrung des Subsidiaritätsprinzips für sämtliche Anordnungen der FINMA. Auch der SVP geht die Kompetenz der FINMA zu weit. Ihrer Auffassung nach könne nur die Einführung einer Holdingstruktur mit unabhängigen Tochtergesellschaften die Risiken für die

Volkswirtschaft minimieren. Auch die EDU und Prof. Geiger sprechen sich für die Einführung einer Holdingsstruktur mit gleichzeitiger Aufhebung des faktischen Beistandszwangs aus.

CVP, SBVg, TK, CS und UBS machen geltend, dass die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen im drohenden Insolvenzfall einer Bank nach heutigem Recht die Gefahr von Gläubigeranfechtungen in sich trage. Die TK weist darauf hin, dass die Abgeltung von Ver-