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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 18 Seiten

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AV Tierschutz Schlachtung / Anhang Entwurf Anhörung 7. Mai 2008

ANHANG 3

(Art. 3)

ELEKTRISCHE DURCHSTRÖMUNG VON GEFLÜGEL IM WASSERBAD

1 Anforderungen an Anlagen und Geräte

1.1 Die Aufhängestrecke und das Wasserbad müssen über die gesamte Länge zugänglich sein.

1.2 Die Entblutestrecke muss in der gesamten Länge einsehbar sein und sowohl während der ersten 30 Sekunden des Entblutens als auch unmittelbar vor dem Beginn des Brühens und

Rupfens zugänglich sein.

1.3 Das Wasserbecken zum Betäuben von Geflügel muss von der Grösse und von der Tiefe her so beschaffen sein, dass ein Eintauchen des gesamten Kopfes in das Wasserbad für alle Tiere gewährleistet ist; die Höhe der Wasseroberfläche muss regulierbar sein.

1.4 Es ist auszuschliessen, dass beim Betäuben von Geflügel im Wasserbad ein anderer Körperteil als der Kopf zuerst in den Stromfluss gelangt; insbesondere darf beim Eintauchen der Tiere das Wasser nicht zu einer Seite überlaufen und mit nachfolgenden noch unbetäubten Tieren in Kontakt kommen.

1.5 Es sind geeignete Vorkehrungen für einen guten Durchfluss des Stroms und insbesondere einen guten Kontakt sowie die Befeuchtung dieses Kontaktbereichs zwischen den Füssen und den Aufhängehaken zu treffen.

1.6 Die Anordnung der Elektroden in Bad und Erdung muss eine Ganzkörperdurchströmung jedes einzelnen Tieres gewährleisten.

1.7 Die ins Wasser eingelassene Elektrode muss sich über die gesamte Länge des

Wasserbeckens erstrecken, ihre Länge muss angegeben sein.

1.8 Die Elektrobetäubungsanlage muss ausgestattet sein:

a. mit Messgeräten mit einer Anzeige der effektiven Betäubungsstromstärke und -

spannung im Sichtfeld der ausführenden Person;

b. mit einer Anzeige der Stromfrequenz, wenn es sich um Betäubungsgeräte mit

variablen Einstellungen für diesen Parameter handelt;

c. mit einem akustischen oder optischen Signal, das der ausführenden Person eine fehlerhafte Betäubung hinsichtlich des Stromstärkeverlaufs deutlich signalisiert;

d. mit Möglichkeiten zum Anschluss externer Messgeräte zur Erfassung der elektrischen Daten während des Betäubungsvorganges.

1.9 Für Betäubungsgeräte mit variablen Einstellungen müssen eindeutige Beschreibungen der elektrischen Parameter betreffend Stromform, effektiver Stromstärke (Ampère; A), Stromspannung (Volt; V), Stromfrequenz (Hertz; Hz) und Stromflussdauer (Sekunden; sec) der möglichen

Programme vorliegen, die eine eindeutige Zuordnung der am Gerät angezeigten Einstellungen zum jeweiligen Programm zulassen.

1.10 Bei Betäubungsanlagen mit variablen Einstellungen müssen die folgenden Parameter kontinuierlich aufgezeichnet werden:

a. effektive Stromstärke (durchschnittlicher Effektivwert RMS1 in Ampère; A),

b. effektive Stromspannung (durchschnittlicher Effektivwert RMS1 in Volt; V),

c. Stromfrequenz (Hertz; Hz)

d. Bandgeschwindigkeit (Meter pro Sekunde; m/s).

1.11 Abweichungen von mehr als 5% nach unten betreffend effektiver Stromspannung (V RMS) sowie Abweichungen von der nominalen Stromfrequenz müssen aufgezeichnet und die

Massnahmen zur Fehlerkorrektur dokumentiert werden.

1 RMS: root mean square