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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 18 Seiten

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AV Tierschutz Schlachtung / Anhang Entwurf Anhörung 7. Mai 2008

wird, auf einen maximalen Wert, welcher der Anzahl Tiere multipliziert mit 100 kg entspricht,

notwendig.

3.1.2 Bei Verwendung einer pneumatisch betriebenen Separierungstür vor dem Einschubabteil ist die Kraft, die seitlich auf ein Schwein ausgeübt wird, auf maximal 50 Kilogramm zu begrenzen.

3.1.3 Ist ein durch einen automatischen Treibschild gesteuerter vorgelagerter Gruppierungsgang in den Zutrieb integriert, so ist eine tiergerechte Vortriebsgeschwindigkeit von 0,2–0,5 Metern pro Sekunde unter Praxisbedingungen einzustellen. Der vorwärts treibende Treibschild darf nur mit einem maximalen Druck von 100 kg arbeiten und muss bis unmittelbar an die allfällige

Separierungstür herangefahren werden können.

3.2 Befördern der Tiere in der Betäubungsanlage

3.2.1 Schweine müssen unverzüglich und möglichst ohne Zwischenstopp, spätestens jedoch 10 Sekunden nach dem Einschleusen des ersten Tieres in die Anlage, in die Kohlendioxidatmosphäre mit der in Ziffer 7 aufgeführten Mindestkonzentration befördert werden.

3.2.2 Die Beförderungseinrichtungen müssen mit mindestens zwei Schweinen beladen werden; die Zahl der Tiere muss dem Platzangebot angemessen sein.

3.3.3 Zwischen dem letzten Halt in der Kohlendioxidatmosphäre und dem Auswurf aus der Anlage dürfen maximal 10 Sekunden liegen.

4 Kohlendioxidexposition

4.1 Die zum Betäuben von Schweinen eingesetzte Kohlendioxidkonzentration muss mehr als 84 Volumenprozent Kohlendioxid betragen und innerhalb von 15 Sekunden nach Verlassen der Luftatmosphäre erreicht sein; die Verweildauer in mehr als 84 Volumenprozent Kohlendioxid muss mindestens 100 Sekunden betragen und darf nicht unterschritten werden; eine Aufenthaltsdauer unter 100 Sekunden kann nicht durch eine Erhöhung der Kohlendioxidkonzentration kompensiert werden.

4.2 In Systemen mit mehr als einem Halt in der Kohlendioxidatmosphäre muss die

Konzentration am tiefsten Punkt der Anlage mehr als 90 Volumenprozent in Kopfhöhe der Tiere betragen.

5 Kontrolle einer wirksamen Kohlendioxidbetäubung

5.1 Die Wirksamkeit der einzelnen Betäubung ist anhand folgender Leitsymptome des Tieres zu überprüfen:

a. Ausfall des Nasenscheidewandreflexes (keine Reaktion auf Setzen eines

Schmerzreizes);

b. erweiterte Pupillen;

c. Ausfall des Cornealreflexes, kein spontaner Lidschluss;

d. Ausfall der regelmässigen Atmung (auch keine mehrmalige Schnappatmung in kurzen Abständen);

e. keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche, keine Lautäusserungen;

f. vollständig erschlaffter Körper.

5.2 Die Qualität der Betäubung ist über den Tagesverlauf jedes Schlachttages verteilt

stichprobenweise durch Überprüfung der Leitsymptome einer wirksamen Kohlendioxidbetäubung von mindestens 5 Prozent der geschlachteten Tiere unmittelbar vor Einleitung der Entblutung sowie unmittelbar vor Beginn des Brühens zu verifizieren und zu dokumentieren.

5.3 Beträgt die Zahl der Tiere mit eindeutigen Symptomen einer mangelhaften Betäubung und/ oder Entblutung 1 Prozent oder mehr Tiere, so müssen Massnahmen zur Fehlerkorrektur ergriffen und dokumentiert werden.

6 Nachbetäubung

6.1 Unzureichend mit Kohlendioxid betäubte Schweine sind durch Bolzenschuss zu betäuben.

6.2 Im Bereich des Auswurfs aus der Betäubungsanlage bis zum Ende der Entblutestrecke ist ein geeigneter Bolzenschussapparat mit für die Tierkategorie geeigneter Treibladung für den