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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 18 Seiten

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AV Tierschutz Schlachtung / Anhang Entwurf Anhörung 7. Mai 2008

2 Elektrische Durchströmung im Wasserbad

2.1 Wird Geflügel gruppenweise im Wasserbad betäubt, so muss durch eine ausreichende Spannung die Erzeugung einer wirksamen Stromstärke zur Betäubung jedes Tieres gewährleistet sein.

2.2 Tiere, die im Wasserbecken im Einzelfall nicht oder nicht ausreichend betäubt wurden, sind unverzüglich von Hand zu betäuben oder zu töten.

2.3 Bei Verwendung einer Stromfrequenz von 50 Hz AC muss innerhalb der ersten Sekunde folgende durchschnittliche minimale effektive Stromstärke (A RMS) erreicht werden und

mindestens über die angegebene Dauer auf jedes Tier einwirken:

Tierkategorie Stromstärke Dauer

a. Poulets 100 mA 4 sec

b. Truten 150 mA 4 sec

c. Enten, Gänse 130 mA 6 sec

d. Wachteln 45 mA 4 sec

2.4 Bei Verwendung von Stromfrequenzen über 50 Hertz bei Poulets und Truten muss bei der angegebenen Frequenz innerhalb der ersten Sekunde folgende durchschnittliche minimale effektive Stromstärke (A RMS) erreicht werden und über eine Dauer von mindestens vier

Sekunden auf jedes Tier einwirken:

Stromfrequenz Poulets Truten

a. über 50 bis 200 Hz 100 mA 250 mA

b. 200 bis 400 Hz 150 mA 400 mA

c. 400 bis 1500 Hz 200 mA 400 mA

2.5 Die analoge Wirkungseffektivität von anderen als den in den Ziffern 2.3 und 2.4 genannten Parametern muss durch die Betreiberin oder den Betreiber mit einem unabhängigen

wissenschaftlichen Gutachten belegt werden.

2.6 Wenn nicht innerhalb von 10 Sekunden nach Beginn der elektrischen Durchströmung die Entblutung erfolgt, muss durch die elektrische Durchströmung ein funktioneller

Herzstillstandhervorgerufen werden.

2.7 Zur Auslösung eines funktionellen Herzstillstandes durch die elektrische Durchströmung muss mit einem 50-Hertz-Sinusstrom folgende effektive Stromstärke über mindestens eine

Sekunde einwirken:

a. 150 mA bei Poulets;

b. 250 mA bei Truten.

3 Kontrolle einer wirksamen Elektrobetäubung und Entblutung

3.1 Die Wirksamkeit der einzelnen Betäubung ist anhand folgender Leitsymptome des Tieres zu überprüfen:

a. sofortiges Erstarren bei der Durchströmung;

b. tonische Phase von mindestens 20 Sekunden Dauer mit Beinstreckung, weit

geöffneten Augen und Ausfall der Atmung;

c. klonische Phase mit reflexartigen Beinbewegungen und reflexartigem Flügelflattern;;

d. nach dem Abklingen der tonisch-klonischen Phase Ausfall des Cornealreflexes;

e. keine Reaktion auf Setzen des Entbluteschnittes;

f. spätestens 30 Sekunden nach Ende der elektrischen Durchströmung Hängenlassen der Flügel und bei Poulets Sträuben des Halsgefieders;

g. während der Entblutung keine Bewegungen, kein Flügelschlagen, keine

Aufrichtversuche;

h. Eintritt des Todes vor Beginn des Brühens und Rupfens (Pupillen maximal geweitet, keine Augenreflexe, keine Bewegungen).

3.2 Die Qualität der Elektrobetäubung und Entblutung ist mehrfach täglich durch Überprüfung der Leitsymptome einer wirksamen Elektrobetäubung von mindestens 1 Prozent zu Beginn jeder Partie geschlachteter Tiere unmittelbar vor Einleitung der Entblutung sowie unmittelbar vor Beginn des Brühens und Rupfens zu verifizieren und zu dokumentieren.