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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 18 Seiten
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AV Tierschutz Schlachtung / Anhang Entwurf Anhörung 7. Mai 2008
ANHANG 4
(Art. 3)
KOHLENDIOXIDBETÄUBUNG VON SCHWEINEN
1 Anforderungen an Anlagen und Geräte
1.1 Betäubungsanlagen für Schweine müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a. Der Einstieg in die Beförderungseinrichtung muss ebenerdig sowie schwellen- und gefällefrei angelegt sein.
b. Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen mit indirektem Licht beleuchtet sein.
c. Die Kammer muss über ein Sichtfenster einsehbar sein.
d. Die Schweine müssen ohne Einengung des Brustkorbes aufrecht und auf festem Boden stehen können, bis sie das Bewusstsein verlieren.
2 Messgeräte und Aufzeichnungen
2.1 Es muss gewährleistet sein, dass die für die jeweilige Kohlendioxid-Betäubungsanlage festgelegte Maximalgeschwindigkeit (Betäubungsgeschwindigkeit: Anzahl Tiere pro Stunde) nicht überschritten und die festgelegte Mindestverweildauer in der festgelegten Mindestkonzentration an Kohlendioxid (Volumenprozent) in Kopfhöhe der Schweine nicht unterschritten werden können.
2.2 Die festgelegte Mindestkonzentration an Kohlendioxid muss mehr als 84 Volumenprozent betragen, die Mindestverweildauer von 100 Sekunden darf nicht unterschritten werden.
2.3 Änderungen an den in Absatz 1 genannten technischen Einstellungen dürfen nur von der dafür vom Betrieb benannten verantwortlichen Person vorgenommen werden und sind zu
dokumentieren.
2.4 Die Kammer, in der die Schweine dem Kohlendioxid ausgesetzt werden, muss an
folgenden deutlich gekennzeichneten Messpunkten mit Sensoren zur Messung der
Gaskonzentration ausgestattet sein:
a. Eintauchen des Kopfes des Tieres in eine Kohlendioxidkonzentration von mehr als 84 Volumenprozent;
b. Auftauchen des Kopfes des Tieres aus einer Kohlendioxidkonzentration von mehr als 84 Volumenprozent.
2.5 Die Kohlendioxid-Betäubungsanlage muss über eine Einrichtung zum Erfassen der Verweildauer der Tiere in der festgelegten Mindestkonzentration an Kohlendioxid
(Volumenprozent) verfügen.
2.6 Die Messgeräte nach den Ziffern 2.4 und 2.5 müssen jederzeit ablesbar sein und ein deutliches optisches und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die festgelegte
Mindestverweildauer oder die festgelegte Mindestkonzentration an Kohlendioxid (Volumenprozent) für mehr als 60 Sekunden um zwei oder mehr Volumenprozent unterschritten wird.
2.7 Die Kohlendioxidkonzentration und die Verweildauer der Tiere in mehr als 84
Volumenprozent Kohlendioxid müssen ständig aufgezeichnet werden; Abweichungen sind zu kennzeichnen und die Mängelbehebung ist zu dokumentieren.
2.8 Die Messgeräte nach den Ziffern 2.4 und 2.5 sind mindestens halbjährlich auf ihre
Funktionsfähigkeit zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und die Ergebnisse dieser
Überprüfung sind zu dokumentieren.
2.9 Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
3 Verbringen der Schweine in die Kohlendioxidatmosphäre
3.1 Automatisierter Gruppenzutrieb
3.1.1 Der automatische Einschubmechanismus eines seitlichen Gruppenzutriebs muss so arbeiten, dass keine exzessiven Kräfte auf die Schweine einwirken können. Dazu ist eine
Druckbegrenzung, mit der die Einschubtür möglichst unmittelbar an den Gondeleinstieg gefahren