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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 18 Seiten
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AV Tierschutz Schlachtung / Anhang Entwurf Anhörung 7. Mai 2008
a. sofortiges Erstarren bei der Durchströmung und Niederstürzen;
b. tonischer Krampf (Muskelkontraktionen von starker Intensität und langer Dauer) mit nachfolgender klonischer Phase;
c. Ausfall der Atmung (Apnoe) für mehr als 20 Sekunden;
d. nach dem Abklingen der tonisch-klonischen Phase Ausfall des
Nasenscheidewandreflexes (keine Reaktion auf Setzen eines Schmerzreizes);
e. nach dem Abklingen der tonisch-klonischen Phase Ausfall des Cornealreflexes;
f. keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche, keine Lautäusserungen.
7.2 Die Wirksamkeit der einzelnen Betäubung ist bei Geflügel anhand folgender Leitsymptome des Tieres zu überprüfen:
a. sofortiges Erstarren bei der Durchströmung;
b. tonische Phase von mindestens 20 Sekunden Dauer mit Beinstreckung, weit
geöffneten Augen und Ausfall der Atmung;
c. klonische Phase mit reflexartigen Beinbewegungen und reflexartigem Flügelflattern;
d. nach dem Abklingen der tonisch-klonischen Phase Ausfall des Cornealreflexes;
e. keine Aufrichtversuche, keine gerichteten Bewegungen, keine Lautäusserungen.
8 Leitsymtome zur Kontrolle einer wirksamen Elektrobetäubung mit Auslösung eines funktionellen Herzstillstands
8.1 Die Wirksamkeit der einzelnen Betäubung ist anhand folgender Leitsymptome des Tieres zu überprüfen:
a. sofortiges Erstarren bei der Durchströmung;
b. sofortiges Einsetzen eines tonischen Krampfes (Tetanus);
c. Ausfall der Atmung (Apnoe);
d. klonische Phase (unkoordinierte, reflexartige Beinbewegungen);
e. Pupillenerweiterung;
f. keine Reaktion auf Setzen eines Schmerzreizes nach dem Abklingen der tonischklonischen Phase;
g. kein Cornealreflex nach dem Abklingen der tonisch-klonischen Phase;
h. vollständiges Erschlaffen des gesamten Körpers und maximale Pupillendilatation.
9 Dokumentation und Massnahmen
9.1 Die Qualität der Elektrobetäubung ist bei Schlachtzahlen von mehr als 10 Tieren je Tag über den Tagesverlauf jedes Schlachttages verteilt stichprobenweise durch Überprüfung der Leitsymptome einer wirksamen Elektrobetäubung von mindestens fünf Prozent der geschlachteten Tiere unmittelbar vor Einleitung der Entblutung sowie unmittelbar vor Beginn des Brühens zu verifizieren und zu dokumentieren.
9.2 Beträgt die Zahl der Tiere mit eindeutigen Symptomen einer mangelhaften Betäubung und/ oder Entblutung 1 Prozent oder mehr Tiere, so müssen Massnahmen zur Fehlerkorrektur ergriffen und dokumentiert werden.
10 Zeitdauer bis zur Entblutung
Nach der Elektrobetäubung warmblütiger Tiere muss der Entblutungsschnitt spätestens innerhalb von 10 Sekunden erfolgt sein, wenn vorgängig kein funktioneller Herzstillstand durch
Herzkammerflimmern erzeugt worden ist.