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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 18 Seiten

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AV Tierschutz Schlachtung / Anhang Entwurf Anhörung 7. Mai 2008

ANHANG 5

(Art. 3)

KOPFSCHLAGBETÄUBUNG

1 Stumpfe Schuss-Schlagbetäubung bei Kaninchen und Geflügel

1.1 Die stumpfe Schuss-Schlagbetäubung darf nur bei Tieren mit einem Lebendgewicht von höchstens 10 Kilogramm und nur mit mechanischen Geräten durchgeführt werden, die einen Schlag auf das Stirnbein versetzen, ohne eine Stirnbeinfraktur herbeizuführen.

1.2 Die ausführende Person hat sicherzustellen, dass der Ansatz des Gerätes und die

Ladungsstärke der Kartusche oder die Federspannung bei mit Federzug betriebenen Geräten den Herstellerspezifikationen entsprechen und das Tier sofort in einen bis zum Tod anhaltenden

Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird.

1.3 Die stumpfe Schuss-Schlagbetäubung darf nur mit unmittelbar nachfolgendem Entbluten eingesetzt werden.

1.4 Der Entblutungsschnitt muss spätestens innerhalb von 10 Sekunden erfolgt sein.

2 Kopfschlag bei Geflügel

2.1 Der Kopfschlag darf nur bei einer geringen Anzahl von Tieren mit unmittelbar

nachfolgendem Entbluten eingesetzt werden.

2.2 Pro Tag und durchführender Person dürfen höchstens 200 Tiere durch Kopfschlag betäubt werden.

2.3 Die Betäubung muss mit einem harten, stumpfen und entsprechend schweren Gegenstand durch einen ausreichend kräftigen gezielten Schlag auf die Hinterhauptsregion erfolgen.

2.4 Der Entblutungsschnitt muss spätestens innerhalb von 10 Sekunden erfolgt sein.