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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 18 Seiten
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AV Tierschutz Schlachtung / Anhang Entwurf Anhörung 7. Mai 2008
ANHANG 6
(Art. 3)
KUGELSCHUSS ins Gehirn (Pistolen-, Revolver- oder Gewehrschuss)
1 Kugelschuss bei Schlachtvieh
1.1 Wird Schlachtvieh durch einen gezielten Kugelschuss ins Gehirn betäubt, so ist es sofort nachfolgend zu entbluten.
1.2 Der Kugelschuss ist so auf den Kopf des Tieres abzugeben und das Projektil muss über ein solches Kaliber und eine solche Auftreffenergie verfügen, dass das Tier sofort betäubt oder getötet wird.1.3 Es dürfen nur Geschosse verwendet werden, die sich beim Auftreffen in geeigneter Weise verformen oder zerlegen; Vollmantelgeschosse sind nicht zulässig.
1.4 Die Schussposition ist bei den aufgeführten Tierarten wie folgt zu wählen:
a. bei Pferden senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen Augenmitte und Mitte des
gegenüberliegenden Ohransatzes (Ohrbasis);
b. bei Rindern senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen Augenmitte und der Mitte des
gegenüberliegenden Hornansatzes (Hornbasis);
1.5 Wird Schlachtvieh auf der Weide durch gezielten Kugelschuss in den Kopf betäubt, so muss ein Zielfernrohr verwendet werden. Die Abschussdistanz ist zwischen 10 und 20 Meter zu wählen; der Schuss muss aufgesetzt erfolgen. Die Geschossgeschwindigkeit muss mindestens 400 Meter pro Sekunde betragen. Das Geschoss muss 100 Prozent seiner Energie im Tierkörper abgeben.
2 Kugelschuss bei Gehegewild
2.1 Gehegewild darf nur mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 6,5
Millimetern (Kaliber .257) und einer Auftreffenergie von mindestens 2000 Joule auf 100 Meter betäubt oder getötet werden. Davon ausgenommen ist das Erlegen von Wild durch unter
jagdrechtlichen Bedingungen.
2.2 Die Abschussdistanz ist zwischen 10 und 30 Meter zu wählen.
2.3 Damwild darf auch mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 5,6 Millimeter (Kaliber .222) und einer Mündungsenergie von mindestens 300 Joule betäubt oder getötet werden, sofern:
a. die Schussentfernung weniger als 25 Meter beträgt;