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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 18 Seiten

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AV Tierschutz Schlachtung / Anhang Entwurf Anhörung 7. Mai 2008

3 Kontrolle einer wirksamen Bolzenschussbetäubung

3.1 Die Wirksamkeit der einzelnen Betäubung ist anhand folgender Leitsymptome des Tieres zu überprüfen:

a. sofortiges Niederstürzen;

b. tonischer Krampf (Muskelkontraktionen von starker Intensität und langer Dauer) mit nachfolgendem Erschlaffen;

c. Ausfall der Atmung (Apnoe);

d. Ausfall des Cornealreflexes;

e. keine Rotation des Augapfels;

f. keine Reaktion auf Setzen eines Schmerzreizes (Nasenscheidewandreflex bzw. Kammreflex bei Geflügel);

g. keine Lautäusserungen;

h. keine gerichteten Bewegungen, keine Aufstehversuche.

3.2 Die Qualität des Schussansatzes ist bei Schlachtzahlen von mehr als 10 Tieren je Tag über den Tagesverlauf jedes Schlachttages verteilt stichprobenweise durch Überprüfung des Einschussloches am Kopf und des Verlaufs des Schusskanals zu verifizieren und zu

dokumentieren.

4 Zeitdauer bis zur Entblutung

4.1 Nach der Bolzenschussbetäubung muss der Entblutungsschnitt spätestens erfolgt sein innerhalb:

a. 60 Sekunden bei Tieren der Rindern und Pferden;

b. 15 Sekunden bei behornten Schafen und Ziegen mit Schuss in den Hinterkopf;

c. 20 Sekunden bei anderen Tieren.