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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 18 Seiten
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AV Tierschutz Schlachtung / Anhang Entwurf Anhörung 7. Mai 2008
sofortigen Einsatz zur Nachbetäubung unzureichend betäubter Tiere an Ort und Stelle
einsatzbereit zu halten.
7 Zeitdauer bis zur Entblutung
7.1 Die Aufenthaltsdauer in der Kohlendioxidatmosphäre, die Kohlendioxidkonzentration und das Zeitintervall vom Auswurf bis zum Setzen des Entblutungsschnitts müssen wie folgt
aufeinander abgestimmt sein:
CO2-Konzentration CO2-Expostition Zeitintervall bis zum Beginn des Entblutens
a. mehr als 84 Vol.% CO2 100 sec. max. 45 sec. nach Auswurf
b. mehr als 84 Vol.% CO2 120 sec. max. 50 sec. nach Auswurf
c. mehr als 84 Vol.% CO2 150 sec. max. 60 sec. nach Auswurf
d. mehr als 88 Vol.% CO2 150 sec. max. 90 sec. nach Auswurf
e. mehr als 90 Vol.% CO2 120 sec. max. 60 sec. nach Auswurf
7.2 Das maximal zulässige Zeitintervall vom Auswurf bis zum Setzen des Entblutungsschnitts gilt für jedes einzelne Tier ab dem Auswurf aus der Betäubungsanlage; bei mehreren Tieren in einer Gondel gilt es für das zuletzt zur Entblutung kommende Tier.
7.3 Es muss sichergestellt sein, dass kein Tier eine Reaktion auf das Setzen des
Entbluteschnittes zeigt.
7.4 Die analoge Wirkungseffektivität anderer Parameter muss durch die Betreiberin oder den Betreiber mit einem unabhängigen wissenschaftlichen Gutachten belegt werden.
7.5 Das Gutachten muss eine erfolgreiche, bis zum Tod durch Entbluten anhaltende
Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit bei mind. 1000 Schweinen im Normalbetrieb für die aufeinander abzustimmenden Parameter "CO2-Konzentration – CO2-Exposition – Zeitintervall bis zum Beginn des Entblutens" belegen.
7.6 Die Parameter und die daraus resultierende Festlegung der Höchstkapazität der
Betäubungseinrichtung (Anzahl Tiere pro Stunde) müssen im Gutachten aufgeführt sein.