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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 18 Seiten
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AV Tierschutz Schlachtung / Anhang Entwurf Anhörung 7. Mai 2008
b. bei Rindern genau senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, bei ausgewachsenen
Bullen und Yaks etwa 1 cm paramedian der Mittellinie, knapp oberhalb des
Kreuzungspunktes der diagonalen Verbindungslinien zwischen Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Hornansatzes (Hornbasis);
c. bei unbehornten Schafen und Ziegen senkrecht am höchsten Punkt des Kopfes in der
Mitte der vorderen Verbindungslinie zwischen den Ohren mit Schuss nach unten in Richtung Kehle;
d. bei behornten Schafen und Ziegen hinter dem zwischen den Hörnern verlaufenden
Schädelkamm auf der Mittellinie direkt hinter der Hörnerbasis mit Schuss in Richtung Zungenbasis oder von der Seite gesehen in Richtung Kehle;
e. bei Schweinen mit keilförmigem Kopf in der Mittellinie des Kopfes einen Zentimeter
oberhalb der Verbindungslinie beider Augenmittelpunkte, von der Seite gesehen in Richtung des äusseren Ohransatzes;