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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 18 Seiten
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AV Tierschutz Schlachtung / Anhang Entwurf Anhörung 7. Mai 2008
5 Parameter für die elektrische Durchströmung des Gehirns bei Geflügel
5.1 Bei Verwendung von Konstantstrom muss bei Geflügel innerhalb der ersten Sekunde folgende minimale effektive Stromstärke bei einer Stromfrequenz von 50 Hz AC erreicht und mindestens über die angegebene Dauer gehalten werden:
Tierkategorie Stromstärke Dauer
a. Poulets unter 2 kg Lebendgewicht 100 mA 4 sec
b. Poulets ab 2 kg Lebendgewicht 400 mA 4 sec
c. Truten 400 mA 4 sec
d. Enten, Gänse 600 mA 6 sec
e. Laufvögel 500 mA 4 sec
5.2 Bei Verwendung einer konstanten Wechselspannung von 110–120 V für Geflügel unter zwei Kilogramm Lebendgewicht und 180 V für Geflügel ab zwei Kilogramm Lebendgewicht muss bei den genannten Geflügelarten innerhalb der ersten Sekunde folgende minimale effektive Stromstärke erreicht und mindestens über die angegebene Dauer in Sekunden (sec) gehalten werden:
Tierkategorie Stromstärke Spannung Dauer
a. Poulets unter 2 kg Lebendgewicht 240 mA 110 V 7 sec
b. Poulets ab 2 kg Lebendgewicht 400 mA 180 V 7 sec
c. Truten 400 mA 180 V 7 sec
d. Enten, Gänse 600 mA 180 V 7 sec
5.3 Die analoge Wirkungseffektivität von anderen als den für Geflügel in den Ziffern 5.1 und 5.2 angegebenen Parametern muss durch die Betreiberin oder den Betreiber mit einem
unabhängigen wissenschaftlichen Gutachten belegt werden.
6 Auslösen eines funktionellen Herzstillstands durch Herzdurchströmung
6.1 Wenn nicht innerhalb von 10 Sekunden nach der Kopfdurchströmung die Entblutung erfolgt, muss ein funktioneller Herzstillstand durch elektrische Durchströmung hervorgerufen werden.
6.2 Vor der Herzdurchströmung muss in jedem Fall eine Kopfdurchströmung für mindestens drei Sekunden erfolgt sein, ausgenommen bei der Ganzkörperdurchströmung und der
vollautomatischen Elektrobetäubung von Schweinen.
6.3 Bei der vollautomatischen Betäubung von Schweinen muss eine vorgängige
Kopfdurchströmung von mindestens einer Sekunde erfolgt sein.
6.4 Bei Rindern über 6 Monaten, bei Schweinen und bei Stromfrequenzen über 100 Hertz ist in jedem Fall während oder unmittelbar nach der Kopfdurchströmung eine zusätzliche
Herzdurchströmung durchzuführen.6.5 Die Herzdurchströmung muss mit einem 50-Hertz-Sinusstrom mit folgenden Parametern erfolgen:
a. bei Schweinen mit einer Stromstärke von 1,0 Ampère, die über den Zeitraum von vier Sekunden gehalten wird;
b. bei Rindern bis 6 Monaten und Aufrechterhaltung der Kopfdurchströmung, mit einer Stromstärke von 1,0 Ampère, die über den Zeitraum von fünf Sekunden gehalten wird;
c. bei Rindern über 6 Monaten und Verwendung einer manuellen Herzelektrode im Anschluss an die Kopfdurchströmung mit einer Stromstärke von 2,5 Ampère, die über einen Zeitraum von 15 Sekunden gehalten wird; wird der Stromfluss der
Kopfdurchströmung aufrecht erhalten, so ist eine Stromstärke von 1,5 Ampère, die über einen Zeitraum von fünf Sekunden gehalten wird, ausreichend;
d. bei Poulets mit einer Stromstärke von 0,24 Ampère, die über einen Zeitraum von 5 Sekunden gehalten wird.
7 Leitsymtome zur Kontrolle einer wirksamen Elektrobetäubung bei Kopfdurchströmung
7.1 Die Wirksamkeit der einzelnen Betäubung ist bei Säugetieren anhand folgender
Leitsymptome des Tieres zu überprüfen: