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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 18 Seiten
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AV Tierschutz Schlachtung / Anhang Entwurf Anhörung 7. Mai 2008
f. bei Schweinen mit steiler Stirn in der Mittellinie des Kopfes zwei bis drei Zentimeter
über der Verbindungslinie beider Augenmittelpunkte senkrecht zur Stirnfläche;
g. bei Kaninchen senkrecht zwischen den Ohren median auf dem Schädeldach in Höhe
des Ohrenansatzes; das Tier muss dazu im Nacken fixiert sein;
h. bei Gehegewild leicht paramedian der Mittellinie auf Höhe des Kreuzungspunktes der
diagonalen Verbindungslinien zwischen Augenmitte und der gegenüberliegenden Ohrbasis, bei Geweihträgern zwischen Augenmitte und der gegenüberliegenden Geweihbasis;
i. bei Wasserbüffeln etwa 1 cm paramedian der Mittellinie auf Höhe der Kreuzung der
diagonalen Verbindungslinien zwischen dem oberen Hornansatz und dem
gegenüberliegenden unteren Hornansatz;
j. bei Hausgeflügel und Laufvögeln senkrecht am höchsten Punkt des Kopfes in Richtung
Kehle oder im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen Augenmitte und Mitte der Ohrbasis.