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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 18 Seiten

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AV Tierschutz Schlachtung / Anhang Entwurf Anhörung 7. Mai 2008

b. der Schuss von einem bis zu vier Meter hohen Hochstand abgegeben wird; und

c. sich der Hochstand in einem geschlossenen Gehege mit unbefestigtem Boden befindet, dessen Einzäunung mindestens 1,80 Meter hoch ist.

2.4 Bei Gehegewild darf der Fangschuss, sofern er erforderlich ist, mit Pistolen- oder Revolvergeschossen mit einer Mündungsenergie von mindestens 250 Joule vorgenommen werden. Das Geschoss muss 100 Prozent seiner Energie im Tierkörper abgeben.