Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/81: Teilrevision des Obligationenrechts (Verzugszins) · 21 Seiten

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desamt für Verkehr angewiesen, ab 1. Januar 2010 Zahlungsfristen für Rechnungen von maximal 30 Tagen vorzusehen. Nur bei besonders komplexen Prüfungen kann eine maximale Frist von 45 Tagen vereinbart werden.

- Die KBOB hat ihren kantonalen und kommunalen Mitgliedern sowie weiteren Bau- und Liegenschaftsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung (Immobilien Post, SBB und Alptransit Gotthard AG) auf den gleichen Zeitpunkt hin die analoge Regelung zur Anwendung empfohlen.

- Im Bereich der Beschaffung von Logistikgütern wurde die bereits bisher gültige Praxis einer Zahlungsfrist von in der Regel 30 Tagen durch ihre Festschreibung in der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.11), gültig ab 1. Januar 2010, bestätigt.

Werden die geltenden Zahlungsfristen wie angestrebt eingehalten, stellt sich die Frage des Verzugszinses gar nicht.

5. Übergangsrecht

Für das Übergangsrecht gilt Artikel 1 des Schlusstitels zum ZGB. Dies hat zur Folge, dass für die Zeit des Verzugs vor dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Erhöhung des Verzugszinses das bisherige Recht gilt (Artikel 104 Absatz 1 OR), während sich der Verzugszins für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Bestimmung nach dem neuen Zinssatz bemisst (Artikel 104 Absatz 3 OR ), und zwar auch dann, wenn der Verzug bereits unter altem Recht eingetreten ist.

6. Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Aufgrund des Verweises in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Bund, wenn er Leistungen Dritter in Anspruch nimmt und damit zum Geldschuldner wird, unter Umständen verpflichtet, den höheren Verzugszins zu bezahlen. Da die vorgeschlagene Erhöhung des Verzugszinses allerdings nur für den kaufmännischen Verkehr gilt, wird der Bund nur betroffen sein, wenn er Leistungen nicht zur Deckung der eigenen Bedürfnisse, sondern zum Zweck des Betriebs eines Handelsgeschäfts erwirbt, was nur äusserst selten der Fall sein wird. Vorausgesetzt ist zudem, dass die Zahlungsfristen nicht eingehalten werden.

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Auch die Kantone und Gemeinden sind zumindest insoweit betroffen, als sie in ihren Gesetzen und Verordnungen sowie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Regelung des Obligationenrechts verweisen. Vorausgesetzt ist aber auch hier, dass die Kantone die Verpflichtungen im Rahmen einer kaufmännischen Tätigkeit eingehen und dass sie die Zahlungsfristen nicht einhalten. Die Kantone haben es zudem in der Hand, durch eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen bzw. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine eigenständige Regelung für ihren Tätigkeitsbereich zu schaffen.

6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Während säumige Schuldner im Handelsverkehr durch die vorgeschlagene Regelung belastet würden, könnten die Gläubiger davon profitieren. Die Fehlallokation von Ressourcen, die durch die zurzeit vorhandenen falschen Anreize entstanden ist, wird korrigiert.