Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/81: Teilrevision des Obligationenrechts (Verzugszins) · 21 Seiten
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In Bezug auf den Verzugszins verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten zur Einführung folgender Regelung: Sofern zwischen den Parteien vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, sollte der Zahlungsverzug ab dem auf den Fälligkeitstermin folgenden Tag automatisch eintreten. Der Rechnungsbetrag ist nach 30 Tagen ab Rechnungseingang bzw. − falls keine Rechnung vorliegt − ab dem Datum des Wareneingangs bzw. des Bezugs der Dienstleistungen fällig. Nach Ablauf dieser Frist hat der Gläubiger Anspruch auf Zinszahlungen wegen Zahlungsverzugs, ohne dass dafür eine Mahnung erforderlich wäre31. Der Verzugszinssatz entspricht dabei dem Repo-Satz der Europäischen Zentralbank (EZB), dem sog. Basiszinssatz, zuzüglich mindestens sieben Prozentpunkte.
Im Weiteren enthält die Richtlinie eine Regelung, wonach dem Gläubiger das Recht eingeräumt werden soll, angemessene Kompensation für alle relevanten, aufgrund verspäteter Zahlung entstandenen sog. Beitreibungskosten zu verlangen, es sei denn, der Schuldner sei für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich32. Dabei handelt es sich um die Kosten der Zahlungseinforderung nach aufgelaufener Zahlungsfrist. Ausserdem müssen die Mitgliedstaaten adäquate und effektive Mittel zur Verfügung stellen, um den Einsatz von Vertragsbedingungen, die unter Berücksichtigung aller Umstände als höchst unfair betrachtet werden können, keine Gültigkeit erlangen33. Zuletzt findet sich in der Richtlinie eine einheitliche Regelung der Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts34.
2.4.3 Umsetzung der Richtlinie
Für die Umsetzung der Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten eine Frist bis zum 8. August 2002 eingeräumt. In der Zwischenzeit haben alle EU-Mitglieder entsprechende Anpassungen vorgenommen35. Die meisten Staaten haben den von der Richtlinie als Mindestzinssatz von 7 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB vorgesehenen Verzugszins als massgeblich erklärt. Deutschland, Österreich und Slowenien haben sich für einen höheren Zuschlag von 8 Prozentpunkten über dem Referenzzinssatz der EZB entschieden. Da der Basiszinssatz der EZB am 1. Januar 2010 0.12 % betrug, belief sich der massgebliche Verzugszins damit auf 8.12 % (Deutschland, Österreich und Slowenien) bzw. 7.12 % (alle übrigen Euroländer). In den Nichteuroländern gilt dagegen der Leitzinssatz der jeweiligen Nationalbank zuzüglich eines Zuschlags von 7 % bzw. von 8 %.
Im Ergebnis lässt sich damit feststellen, dass zumindest für den Bereich des Handelsverkehrs sehr viel höhere Zinssätze gelten als in der Schweiz. Dagegen gilt dies für den bürgerlichen Verkehr nicht in gleicher Weise, wie die folgende Übersicht über die Regelungen in den Nachbarländern der Schweiz deutlich macht.
Deutschland
Nach deutschem Recht kommt ein auf alle Geldschulden anwendbarer Verzugszins zur Anwendung. Sofern kein Verbraucher am betroffenen Rechtsgeschäft beteiligt ist, beträgt dieser Verzugszins acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Absatz 2 BGB). In allen anderen Fällen beläuft sich der Verzugszins dagegen auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB (§ 288 Absatz 1 BGB).
31 Art. 3 Abs. 1(b).
32 Art. 3 Abs. 1(e).
33 Art. 3 Abs. 3−5.
34 Art. 4; vgl. auch SIEGENTHALER/HUNKELER, Rz. 2 ff.
35 Bericht über die Wirksamkeit, 151 ff.