Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/81: Teilrevision des Obligationenrechts (Verzugszins) · 21 Seiten

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Frankreich

In Frankreich sind im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG im Jahr 2001 verschiedene gesetzgeberische Massnahmen getroffen worden36. Insbesondere wurde Artikel L441-6 des Code du Commerce revidiert und für den Handelsverkehr eine allgemeine Regel geschaffen, wonach ohne anderslautende Vereinbarung der Verzug am 30. Tag nach der Übergabe der Ware oder der Erbringung der geschuldeten Leistung automatisch eintritt.

Gleichzeitig wurden gesetzliche Verzugsstrafen eingeführt, die ohne vorgängige Ankündigung entstehen. Die betreffenden Bestimmungen waren allerdings in der Praxis nicht sehr effektiv, weil sich die Unternehmen davor scheuten, die betreffenden Verzugsstrafen einzufordern. So haben im Jahr 2006 offenbar nur 11 % der französischen Unternehmen die gesetzlich geschuldeten Verzugszahlungen ihren Vertragspartnern in Rechnung gestellt37. Aus diesem Grund sind weitere Massnahmen getroffen worden, um den Zahlungsverzug zu bekämpfen: Im Juli 2008 wurde die Loi de modernisation de l'économie vom Gesetzgeber angenommen. Der Artikel L441-6 des Code du commerce wurde damit neu so gefasst, dass die maximale Zahlungsfrist, welche von den Parteien vereinbart werden kann, 45 Tage bis zum Ende des Monats bzw. 60 Tage ab Rechnungsversand nicht überschreiten darf. Geschieht dies dennoch, gilt ohne weitere Mahnung ein gesetzlicher Verzugszins von 10 % über dem Basiszinssatz der EZB. Sofern die Parteien sich auf einen anderen Zins verständigen, muss dieser mindestens drei Mal höher sein als der Basiszinssatz der EZB.

Ausserhalb des Handelsrechts gilt dagegen nach wie vor der allgemeine gesetzliche Verzugszins (Artikel 1153 Code Civil; sog. taux d'intérêt légal, dieser betrug im Jahr 2009 3.79 %). Erst nach einer Verurteilung durch ein Gericht zur Bezahlung des ausstehenden Geldbetrages erhöht sich der Zinssatz um zusätzliche 5 %38.

Italien

Das italienische Recht sieht entsprechend der Richtlinie 2000/35/EG für den Handelsverkehr einen Verzugszins von 7 % über dem Basiszinssatz der EZB39 vor. Für den bürgerlichen Verkehr gilt dagegen nach wie vor Artikel 1224 Absatz 1 Codice Civile, der diesbezüglich auf den gesetzlichen Zins gemäss Artikel 1284 Codice Civile verweist. In dieser Bestimmung wird festgehalten, dass der (ursprünglich auf 2.5 % festgelegte) Zins von der Exekutive jährlich durch Ministerialdekret angepasst werden kann. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 wurde der gesetzliche Zins auf 1 % fixiert40.

Österreich

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch von Österreich sieht für den bürgerlichen Verkehr nach wie vor einen Verzugszins von 4 % vor41. Bei zweiseitigen Unternehmensgeschäften beträgt gemäss § 352 des Österreichischen Unternehmensgesetzbuches42 der gesetzliche Zinssatz dagegen 8 % über dem jeweils gültigen europäischen Basiszinssatz.

36 Loi n° 2001-420 sur les nouvelles régulations économiques du 15 mai 2001.

37 Rapport 2008, 49 f.

38 Art. 3 de la loi du 11 juillet 1975.

39 Decreto Legislativo 9 ottobre 2002, n. 231, «Attuazione della direttiva 2000/35/CE relativa alla lotta contro i ritardi di pagamento nelle transazioni commerciali».

40 Decreto del Ministero dell’Economia e delle Finanze del 4 dicembre 2009.

41 § 1333 Abs. 1 i.V.m. § 1000 Abs. 1 ABGB.

42 UGB, früher § 1333 Abs. 2 ABGB.