Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/81: Teilrevision des Obligationenrechts (Verzugszins) · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

4. Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

des Bundes

Die Motion verlangt im Weiteren, dass auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes im Sinne der Motion anzupassen sind und dass auch dort ein entsprechend höherer Verzugszins aufzunehmen ist. Gemäss Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes vom 22. November 200673 sind für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen für den Bund das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) sowie die Gruppe armasuisse zuständig.

Gemäss Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 199574 hat die als Auftraggeberin waltende Bundesstelle grundsätzlich ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden, es sei denn, die Natur des Geschäftes erfordere die Aushandlung besonderer Bedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des BBL (insbesondere die in der Praxis bedeutsamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für die Beschaffung von Gütern vom März 2001 sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für Dienstleistungsaufträge vom März 2001) sowie der Gruppe armasuisse (Allgemeine Bestellbedingungen der armasuisse vom 1. Januar 2010) enthalten allerdings keine Regel über den Verzugszins. Die genannten AGB verweisen subsidiär vielmehr auf die Bestimmungen des Obligationenrechts, die somit unmittelbar zur Anwendung gelangen (Ziffer 10.1 bzw. 12.1 der AGB des BBL, Ziffer 18 der AGB der armasuisse). Dies hat zur Folge, dass eine Erhöhung des Verzugszinses im Obligationenrecht auch den Bund im Falle einer Spätleistung entsprechend verpflichtet. Voraussetzung ist allerdings, dass überhaupt ein kaufmännischer Verkehr vorliegt, was nur in aussergewöhnlichen Fällen zutreffen wird, da der Bund die meisten Geschäfte zur Deckung der eigenen Bedürfnisse abschliesst.

Der Bund ist das Problem der Verzögerung der Begleichung der eigenen Verpflichtungen vor allem dadurch angegangen, dass auf eine bessere Einhaltung der Zahlungsfristen geachtet wurde. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes sehen zumindest in bestimmten Fällen eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung, frühestens 30 Tage nach der Annahme der Leistung, vor, sofern nichts anderes vereinbart wurde (Ziffer 3.3 der AGB des Bundes für die Beschaffung von Gütern vom März 2001, Ziffer 14 der AGB der armasuisse). In Reaktion auf verschiedene parlamentarische Vorstösse wurden in jüngerer Zeit die folgenden Massnahmen umgesetzt:

- Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) hat Anfang März 2009 in einem Rundschreiben an die Direktorinnen und Direktoren aller Verwaltungseinheiten auf die Wichtigkeit der Einhaltung der Zahlungsfristen hingewiesen.

- Mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Entwicklung hat der Bundesrat im April 2009 die EFV beauftragt, alle Verwaltungseinheiten anzuweisen, die Lieferantenrechnungen unmittelbar nach Abschluss der Rechnungsprüfung zu bezahlen, selbst wenn die Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Diese Weisung galt vorerst bis Ende 2009 und wurde durch die EFV mit den Weisungen zum Jahresabschluss um ein weiteres Jahr bis Ende 2010 verlängert.

- Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat auf Antrag der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) die für das Immobilienmanagement zuständigen Bundesstellen (Bundesamt für Bauten und Logistik, ETH-Rat und armasuisse) sowie das Bundesamt für Strassen und das Bun-

73 Org-VöB, SR 172.056.15.

74 VöB, SR 172.056.11.