Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/81: Teilrevision des Obligationenrechts (Verzugszins) · 21 Seiten
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2.2 Die geltende Regelung des Verzugszinses in der Schweiz
Gemäss der Definition des Bundesgerichts handelt es sich beim Verzugszins um die Vergütung, die der Gläubiger für die Entbehrung einer ihm geschuldeten Geldsumme fordern kann6. Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) enthält in den Artikeln 104 und 105 eine gesetzliche Regelung der Verzugszinsen. Artikel 104 Absatz 1 OR ordnet an, dass der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug gerät, einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen hat, und zwar auch dann, wenn der vereinbarte vertragliche Zins tiefer ist. Ist dagegen der vertraglich vereinbarte Zins höher, kann dieser höhere Zins auch im Verzug verlangt werden (Artikel 104 Absatz 2 OR). Zu beachten ist, dass dieser Verzugszins auch dann zu bezahlen ist, wenn der Verzug ohne Verschulden des Schuldners eingetreten ist. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Regeln über den Verzugszins dispositiver Natur sind. Es steht den Parteien damit frei, im Einzelfall und innerhalb der gesetzlichen Schranken einen höheren oder einen tieferen Verzugszins zu vereinbaren7.
Beim gesetzlichen Verzugszins handelt es sich zumindest im Ansatzpunkt um einen pauschalierten Schadenersatz8, indem der Schaden ausgeglichen werden soll, der dem Gläubiger entsteht, weil er den Geldbetrag selbst nicht zins- oder gewinnbringend nutzen kann9. Teilweise wird der Zinsanspruch auch darauf abgestützt, dass der säumige Schuldner den Vorteil hat, über die fragliche Summe verfügen zu können bzw. Kreditkosten zu sparen10. Freilich wäre es zu eng, die Funktion des Verzugszinses ausschliesslich entweder in der Entschädigung des Gläubigers oder in der Erstattung des vom Schuldner bezogenen Nutzens zu sehen: Das geltende Obligationenrecht sieht nämlich einen allgemeinen Verzugszinssatz mit einem starren Zinsfuss vor, welcher auf die Schwankungen der Marktzinsen keine Rücksicht nimmt. Der Gesetzgeber hat so in Kauf genommen, dass der geschuldete Verzugszins höher oder tiefer liegen kann als der während des Verzugs allgemein anwendbare oder für den konkreten Gläubiger geltende Marktzins und damit sein durch den Verzug verursachter Aufwand. Liegt der betreffende Zins höher als der gesetzliche Verzugszins,
erleidet der Gläubiger einen Verlust. Liegt er dagegen tiefer, profitiert der Gläubiger, denn er erzielt auf Kosten des Schuldners einen Gewinn11. Letzteres lässt sich dadurch rechtfertigen, dass dem Verzugszins auch ein pönales Element innewohnt12. Übersteigt dagegen der vom Gläubiger erlittene Verspätungsschaden die Höhe des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses, ist der Schuldner gemäss Artikel 106 OR auch zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt13. In der Praxis stellen sich hier für den Gläubiger allerdings erhebliche Beweisprobleme14, sodass diese Bestimmung nur selten zur Anwendung gelangt und der Gläubiger trotz eines möglicherweise höheren Schadens mit dem Verzugszins nach Artikel 104 Absatz 1 OR vorlieb nehmen muss.
Eine besondere Regelung enthält das Obligationenrecht für den Handelsverkehr: Gemäss Artikel 104 Absatz 3 OR können im Verhältnis zwischen Kaufleuten dann, wenn der übliche
6 BGE 130 III 591, 596.
7 BGE 117 V 349, 350.
8 BGE 130 III 591, 599, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2006, Nr. 4C.277/2005, Erw. 5; WEBER, Berner Kommentar, Art. 104 N 7.
9 BGE 123 III 241, 245; der gesetzliche Verzugszins gilt allerdings auch dann, wenn der Schuldner nachweisen könnte, dass der Gläubiger während der Zeit des Verzugs keinen oder nur einen geringeren Nutzen aus dem Kapital gezogen hätte, vgl. BGE 129 III 535, 540.
10 BGE 123 III 241, 245.
11 MÜLLER, 226.
12 BGE 130 III 312, 319 f.
13 BGE 123 III 241, 245.
14 WEBER, Festschrift Bucher, 791 ff.