Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/81: Teilrevision des Obligationenrechts (Verzugszins) · 21 Seiten
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Zusammenfassende Übersicht
Kaufmännischer Verkehr Bürgerlicher Verkehr
Deutschland 8 % über dem Basiszinssatz der 5 % über dem Basiszinssatz der
EZB (zurzeit 8.12 %)43 EZB (zurzeit 5.12 %)44
Österreich 8 % über dem Basiszinssatz der 4 % (fix)46
EZB (zurzeit 8.12 %)45
Frankreich 10 % über dem intérêt légal (zur- intérêt légal (zurzeit 3.79 %)48
zeit 13.79 %)47
Italien 7 % über dem Basiszinssatz der saggio degli interessi legali (zurzeit
2.4.4 Wirksamkeitsstudie
Im Oktober 2006 veröffentlichte die Europäische Union eine ausführliche Studie, mit welcher die Wirkungen der Richtlinie 2000/35/EG untersucht wurden. Diese Studie beinhaltet eine Übersicht über die rechtliche Auswirkung der Richtlinie und der nationalen Regulierungen, mit welcher die Richtlinie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurde sowie eine Übersicht der Auswirkungen dieser Regulierungen auf das Zahlungsverhalten der Unternehmen. Die Studie stützt sich dabei auf eine Auswertung von wirtschaftlichen und sozialen Daten, die zu diesem Zweck bei den Mitgliedstaaten erhoben wurden; dabei wurden unter anderem amtliche Stellen und öffentliche Institutionen, professionelle Organisationen (insbesondere
Rechtsanwälte und Inkassounternehmen) sowie 37'500 Unternehmen kontaktiert.
Die Studie kam zu folgendem Ergebnis51: Nach der vollständigen Umsetzung der Richtlinie in allen Staaten im Jahr 2002 ist in Europa der Zahlungsverzug zurückgegangen, allerdings nicht gänzlich verschwunden52. So musste eingeräumt werden, dass die Vorgaben in der Richtlinie relevant und nützlich, gleichzeitig aber nicht ausreichend abschreckend seien, um effektiv zu sein53. Der Bericht gelangte zum Schluss, dass eine effektive Bekämpfung des Zahlungsverzugs zusätzliche Verzugsfolgen voraussetzen würde. Aus diesem Grund wurde die Empfehlung ausgesprochen, einen Mindestverzugsschaden zu definieren, der bereits am ersten Tag des Verzugs entsteht, und anschliessend darauf eine tägliche Zinsrate mit Zinseszinsen zu addieren54.
Im Weiteren hat sich gezeigt, dass viele Unternehmen und insbesondere die KMU keine Verzugszinsen gegenüber ihren Geschäftspartnern geltend machen, auch wenn sie dazu berechtigt wären55. Als Grund dafür ist einerseits der Umstand zu sehen, dass die Unternehmen ihre Kunden nicht verärgern wollten; zudem waren offenbar wichtige Bestimmungen
43 § 288 Absatz 2 BGB.
44 § 288 Absatz 1 BGB.
45 § 1333 Absatz 2 ABGB.
46 § 1333 Absatz 1 i.V.m. § 1000 Absatz 1 ABGB.
47 Art. L441-6 du Code du commerce.
48 Art. L313-2 du Code monétaire et financier.
49 Decreto Legislativo 9 ottobre 2002, n. 231, «Attuazione della direttiva 2000/35/CE relativa alla lotta contro i ritardi di pagamento nelle transazioni commerciali».
50 Art. 1224 Absatz 1 i.V.m. Artikel 1284 Absatz 1 Codice Civile.
51 Bericht über die Wirksamkeit, 202 ff.
52 Bericht über die Wirksamkeit, 257.
53 Bericht über die Wirksamkeit, 277.
54 Bericht über die Wirksamkeit, 281 f.
55 Impact assessment, 12.