Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/81: Teilrevision des Obligationenrechts (Verzugszins) · 21 Seiten
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Gesamthaft betrachtet entstehen auf diese Weise nicht nur dem einzelnen Unternehmen, sondern auch der Volkswirtschaft als Ganzes schwerwiegende Einbussen. Die Europäische Kommission hat ausgerechnet, dass der Zahlungsverzug innerhalb des europäischen Binnenmarktes für einen Viertel der Konkurse und damit für den Verlust von 450'000 Arbeitsplätzen pro Jahr verantwortlich ist4. Angesichts der vergleichbaren Zahlungsgewohnheiten in der Schweiz darf davon ausgegangen werden, dass die Zahlungsverzögerungen auch unserer Volkswirtschaft in entsprechender Weise Schaden zufügen.
2 Ausgangslage
2.1 Die Motion 08.3169 «Stopp dem Zahlungsschlendrian» Die am 20. März 2008 eingereichte Motion «Stopp dem Zahlungsschlendrian» hat den folgenden Wortlaut: «Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 104 OR so zu revidieren, dass der gegenwärtig gel-
tende Verzugszins von 5 % angemessen erhöht wird und für den Gläubiger kostendeckend ist. Die entsprechenden Zinsvorschriften des Bundes (allgemeine Geschäftsbedingungen)
sind ebenfalls anzupassen.»
Mit Antwort vom 21. Mai 2008 beantragte der Bundesrat die Annahme der Motion. In seiner Stellungnahme führte er aus: «Der heute geltende Verzugszinssatz bei verspäteter Zahlung einer Geldschuld nach Artikel
104 OR wird von verschiedenen Kreisen als zu tief empfunden. Ein Rechtsvergleich zeigt,
dass unsere Nachbarländer höhere Verzugszinsen kennen. Dies trifft insbesondere für den kaufmännischen Verkehr zu (z. B. Deutschland: 11,32 %; Österreich: 11,19 %; Frankreich 11,2 %). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr hinzuweisen. Gemäss dieser Richtlinie muss der Verzugszins mindestens 7 % über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank liegen.
Der Bundesrat erachtet daher das Anliegen der Motionärin grundsätzlich als berechtigt, auch wenn es sich beim Verzugszins nach Artikel 104 OR lediglich um einen gesetzlichen Mindestzinssatz handelt, von dem vertraglich abgewichen werden kann.
Inwiefern die Höhe des Verzugszinses die Zahlungsmoral der Schuldner beeinflusst, welcher Verzugszins angemessen ist und ob er starr oder dynamisch (z. B. durch Kopplung an einen Leitzins der Schweizerischen Nationalbank) auszugestalten ist, bedarf jedoch noch der weiteren Abklärung. Das Gleiche gilt für die Frage, ob der Verzugszins generell oder beschränkt auf den kaufmännischen Verkehr erhöht werden soll und ob sich diese Erhöhung auch mit Blick auf Forderungen des Staates, namentlich Steuerforderungen, und auf Forderungen gegen den Staat aufdrängt.
Anders als die Motion 08.3168 der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, «Stopp dem Zahlungsschlendrian» verlangt die vorliegende Motion bloss die angemessene Erhöhung des Verzugszinssatzes. Sie belässt dem Bundesrat damit den nötigen Spielraum bei ihrer Umsetzung.»
Der Nationalrat hat die Motion am 13. Juni 2008 angenommen, der Ständerat am 17. Dezember 2008. Eine gleichzeitig eingereichte Motion, die eine Erhöhung des Verzugszinses auf 10 % verlangte5, wurde vom Nationalrat am 3. März 2010 angenommen.
4Bericht über die Wirksamkeit, 120 ff.
5Motion 08.3168 «Stopp dem Zahlungsschlendrian».