Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/81: Teilrevision des Obligationenrechts (Verzugszins) · 21 Seiten

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die Bemühungen der Europäischen Kommission gegen die Zahlungsverzögerungen zurückzuführen und dabei insbesondere auf die sog. Zahlungsverzugsrichtlinie23.

2.4.1 Die Zahlungsverzugsrichtlinie

In der Europäischen Union wird das Problem der Zahlungsverzögerungen seit langer Zeit intensiv diskutiert. Bereits im Jahre 1995 hat die Europäische Kommission eine Empfehlung für Zahlungsperioden im Geschäftsverkehr24 ausgegeben. Anlass bildete eine Resolution des Europäischen Parlaments vom 21. April 1993, mit welcher die Kommission aufgerufen wurde, spezifische Vorschläge gegen die Zahlungsverzögerungen zu unterbreiten. Ziel der Empfehlung bildete einerseits die Beseitigung der negativen Auswirkungen von langen Zahlungsperioden auf KMU, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit, andererseits wurden die Mitgliedstaaten aufgerufen, effektive Massnahmen zu implementieren, die zu angemessenen und daraus folgenden harmonisierten Zahlungsperioden innerhalb des Europäischen Binnenmarktes führen sollten. Am 4. Juli 1996 fasste das Europäische Parlament eine weitere Resolution und forderte die Kommission auf, ein effektives Instrument zur Begrenzung von langen Zahlungsperioden zu schaffen. Als Reaktion darauf veröffentlichte die Europäische Kommission am 17. Juli 1997 einen Bericht25, in dem insbesondere festgestellt wurde, dass die Empfehlung aus dem Jahr 1995 kaum Verbesserungen gebracht hätten. Nur kurze Zeit später legte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie vor, die am 29. Juni 2000 vom Europäischen Parlament angenommen wurde und am 8. August 2000 in Kraft treten konnte.

Die Richtlinie basiert auf dem Gedanken, dass übermässig lange Zahlungsfristen und Zahlungsverzug insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen grosse Verwaltungs- und Finanzlasten verursachten26. Die gleichen Gründe wurden zudem auch als Hauptursache für Insolvenzen und den damit zusammenhängenden Verlust von Arbeitsplätzen angesehen27. Die Richtlinie setzte sich deshalb ausdrücklich zum Ziel, einen durchgreifenden Wandel zu bewirken, «um sicherzustellen, dass die Folgen des Zahlungsverzugs von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschrecken»28. Ein weiterer Aspekt bei der Ausarbeitung der Richtlinie waren die Kosten, welche durch die unterschiedlichen nationalen Ordnungen für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr entstanden. Diese wurden als Hindernis für die Umsetzung des Zieles eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes angesehen29.

2.4.2 Inhalt der Richtlinie

Die Richtlinie 2000/35/EG zielt auf die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr und beschränkt ihren Anwendungsbereich deshalb «auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen». Sie umfasst damit «weder Geschäfte mit Verbrauchern noch die Zahlung von Zinsen in Zusammenhang mit anderen Zahlungen, z.B. unter das Scheck- und Wechselrecht fallende Zahlungen oder Schadenersatzzahlungen einschliesslich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften»30.

23 Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. L 200 vom 8.8.2000, 35.

24 Empfehlung 1995, 19.

25 Bericht Zahlungsverzug 1997, 10.

26 Erwägungsgrund 7; im Bericht über die Wirksamkeit wird die Unterstützung der KMU sogar als Hauptziel der Richtlinie bezeichnet, 18.

27 Erwägungsgrund 7.

28 Erwägungsgrund 16.

29 Erwägungsgründe 9 und 10.

30 Erwägungsgrund 13.