Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/81: Teilrevision des Obligationenrechts (Verzugszins) · 21 Seiten
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gungen, wonach mit der Zinserhöhung nicht mehr primär eine Kompensation für die Vorenthaltung einer Geldsumme, sondern vor allem auch ein Anreiz zur schnellen Bezahlung von Geldforderungen geschaffen werden soll, erscheint eine Erhöhung des allgemeinen Zinssatzes von Artikel 73 Absatz 1 OR freilich nicht angebracht: Ein solcher Anreiz macht lediglich dort Sinn, wo der Schuldner bei Nichtbezahlung pflichtwidrig handelt, wie dies insbesondere beim Verzug der Fall ist. Befindet sich der Schuldner dagegen nicht im Verzug, sondern soll er den Zins lediglich als Entgelt für die Zurverfügungstellung des Kapitals bezahlen, ist das Schaffen eines Anreizes zur schnellen Rückzahlung weder erforderlich noch sachgerecht. Die Erhöhung ist damit zu beschränken auf den Verzugszins gemäss Artikel 104 OR.
3.7 Weitere Auswirkungen einer Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses
Eie Erhöhung des Verzugszinses für den kaufmännischen Verkehr im Obligationenrecht wird Auswirkungen auch über das Obligationenrecht hinaus haben, da verschiedentlich unmittelbar auf die Regelung der Verzugszinsen im Obligationenrecht verwiesen wird. Zudem sind auch im eidgenössischen und kantonalen öffentlichen Recht Verzugszinsen zu bezahlen69, sofern dies nicht durch eine besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist70. Deren Höhe wird entweder durch die Spezialgesetzgebung festgelegt71, subsidiär gilt wiederum Artikel 104 OR, wobei regelmässig der Zinssatz von 5 % gemäss dem geltenden Artikel 104 Absatz 1 OR zur Anwendung gelangt72, während Absatz 3 mangels Nachweises des relevanten Zinssatzes (siehe im Einzelnen Ziffer 2.2) bzw. wegen Nichtvorliegens eines Handelsgeschäfts keine Bedeutung zukommt. Wird der Verzugszins für den kaufmännischen Verkehr wie vorgeschlagen auf 10 % erhöht und gleich wie unter dem geltenden Artikel 104 Absatz 1 OR vom Nachweis eines konkreten Schadens abgesehen, wird der Abgrenzung zwischen dem kaufmännischen und dem nichtkaufmännischen Verkehr eine wesentliche grössere Bedeutung zukommen als unter geltendem Recht. Soweit die öffentliche Hand betroffen ist, wird in der Regel von einem nichtkaufmännischen Verkehr auszugehen sein, da Bund, Kantone und Gemeinden typischerweise keine Leistungen zum Zweck des Wiederverkaufs beziehen, sodass der erhöhte Verzugszins nicht zur Anwendung kommt. Zudem haben es sowohl Bund als auch Kantone in der Hand, durch eine Anpassung der öffentlichrechtlichen Gesetze und Verordnungen sowie ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für bestimmte Fälle eine selbständige Verzugszinsregelung vorzusehen, wie dies in einigen Bereichen bereits heute gemacht wird.
3.8 Die Bedeutung der Zahlungsfristen
Neben dem Verzugszinssatz spielen auch die Zahlungsfristen eine erhebliche Rolle, wenn es darum geht, einen Schuldner zur raschen Bezahlung seiner Verpflichtungen zu bewegen. Das Obligationenrecht enthält keine Bestimmung darüber, wie lange der Schuldner mit der Bezahlung einer Rechnung zuwarten kann, bis er in Verzug gerät. Es bleibt damit bei den Parteien, einen Verfalltag zu vereinbaren (Artikel 102 Absatz 2 OR) bzw. beim Gläubiger, den Verzug durch Mahnung zu begründen (Artikel 102 Absatz 1 OR). Diese Regelung hat sich bewährt und ist beizubehalten.
69 SPAHR, 381.
70 BGE 95 I 258, 263.
71 Siehe beispielsweise die Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze vom 11. Dezember 2009 (SR 641.207.1), mit welcher der Verzugszins für den Fall der verspäteten Zahlung der Mehrwertsteuer und der Zollabgaben sowie der Vergütungszins bei verspäteter Rückerstattung der betreffenden Steuern festgelegt wird. In beiden Fällen beträgt der massgebliche Zinssatz zurzeit 4.5 %.
72 BGE 93 I 382, 389.