Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/81: Teilrevision des Obligationenrechts (Verzugszins) · 21 Seiten

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3 Verwirklichung eines effektiven Gläubigerschutzes

Die Umsetzung einer Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses mit dem Ziel eines effektiven Gläubigerschutzes wirft eine Reihe von Fragen auf, die nachfolgend zu beantworten sind.

3.1 Neudefinition des Zwecks der Verzugszinsen: Vom Schadensausgleich zur Schadensprävention

Will man den Verzugszinsen eine präventive Funktion zukommen lassen, reicht es nicht aus, wenn mit diesen lediglich der Gewinn des Schuldners bzw. der Verlust des Gläubigers ausgeglichen wird (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen unter 2.2). Sollen effektive Anreize für eine schnellere Bezahlung von Geldschulden geschaffen werden, ist den Verzugszinsen deshalb neben dem Ausgleich des Verzugsschadens eine neue Funktion zuzuerkennen: Der gesetzliche Verzugszins soll bewusst über dem üblicherweise beim Gläubiger durch die Späterfüllung der Geldforderung entstehenden Schaden bzw. dem beim Schuldner durch das Zurückbehalten des geschuldeten Geldbetrages erzielten Gewinns angesetzt werden.

3.2 Beschränkung auf den kaufmännischen Verkehr

Zu klären ist, ob der vorgeschlagene höhere Verzugszinssatz in allen Fällen zur Anwendung gelangen soll oder nur im Rahmen des kaufmännischen Verkehrs. Auf den ersten Blick sollte eine Erhöhung des Verzugszinses sowohl für Kaufleute als auch für Konsumenten ein Anreiz zur rascheren Bezahlung offener Rechnungen bilden. Dennoch sprechen gewichtige Gründe gegen eine Gleichbehandlung von kaufmännischen und nicht kaufmännischen Akteuren:

(1) Der Vorschlag einer Erhöhung des Verzugszinssatzes beruht auf dem Gedanken, dass der Schuldner durch den höheren Verzugszinssatz dazu bewegt werden soll, eine offene Forderung vor Verzugseintritt zu begleichen, weil das Nichtbezahlen einer offenen Rechnung teurer ist als eine Beschaffung von Liquidität auf dem Kapitalmarkt. Der rational handelnde Unternehmer erhält auf diese Weise einen Anreiz, seine Rechnungen rascher zu bezahlen. Einem solchen Appell sind Geschäftsleute und Unternehmen viel eher zugänglich als Privatpersonen, weil sie sich aufgrund des Konkurrenzdrucks zwangsweise nach dem günstigsten Weg zur Beschaffung von Liquidität umsehen müssen. Bei Privaten führt ein hoher Verzugszins dagegen in vielen Fällen zu einer Akkumulation der Verbindlichkeiten mit der Folge,

dass es für die Betroffenen immer schwieriger wird, sich aus der Schuldenfalle zu befreien.

(2) Die Praxis zeigt auch, dass die Verzugsfolgen im Verhältnis zu Konsumenten häufig mithilfe Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und zum Nachteil des Konsumenten festgesetzt werden (höhere Verzugszinsen, Mahngebühren, Konventionalstrafen etc.). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, solange dies innerhalb der gesetzlichen Schranken geschieht. Auch der Geltendmachung und Durchsetzung solcher Ansprüche steht in der Praxis nichts im Weg. Umgekehrt ist es im geschäftlichen Verkehr insbesondere für die schwächeren Marktteilnehmer oftmals nicht möglich, solche Klauseln in die Einigung aufzunehmen bzw. diese durchzusetzen, weil dadurch die bestehende Geschäftsbeziehung aufs Spiel gesetzt würde. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ist daher für den Handelsverkehr grösser als für den bürgerlichen Verkehr, insbesondere im Hinblick auf kleinere und mittlere Unternehmen, die aufgrund ihrer Position im Markt nicht in der Lage sind, ihre Interessen ausreichend in einen Vertrag einfliessen zu lassen.