Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/81: Teilrevision des Obligationenrechts (Verzugszins) · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

auf die Kosten einigermassen exakt abzuschätzen65. In diesem Sinn ist auch der Bericht über die Wirksamkeit der Gesetzgebung der Europäischen Union für die Bekämpfung von Zahlungsverzug zum Ergebnis gekommen, dass es für die Praxis nicht immer einfach war zu bestimmen, welcher Zinssatz laut der massgeblichen nationalen Gesetzgebung in Rechnung gestellt werden durfte. Diese Unsicherheit hatte offenbar zur Folge, dass Unternehmen in vielen Fällen sogar davon abgesehen haben, überhaupt Zinsen zu fordern, da sie keinen Fehler machen wollten, der dazu hätte genutzt werden können, die Rechnung anzufechten66. Die Praxis zeigt zudem, dass die Parteien dann, wenn sie sich auf einen vertraglichen Verzugszins einigen, kaum je auf eine Lösung mit einem variablen Zinssatz abstellen, sondern ihrerseits von einem starren Verzugszinssatz ausgehen. Für einen starren Zinssatz, wie ihn das geltende Schweizer Recht kennt, spricht dagegen dessen einfache Handhabbarkeit auch für Laien. Um eine unnötige Komplexität zu vermeiden wird hier deshalb im Sinne einer klaren Lösung ein starrer Zinssatz vorgeschlagen67.

3.4 Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes

Schliesslich ist die neue Höhe des Zinssatzes festzusetzen. Ein fixer Zinssatz, der nicht einem durch volkswirtschaftliche Vorgaben gesteuerten Leitzins folgt, bleibt notgedrungen eine Annäherung an eine reale Grösse, die sich ständig in Bewegung befindet und deswegen keine absolute Exaktheit erreichen kann. Dies gilt allerdings auch für die geltende Regelung. Verabschiedet man sich freilich vom Konzept, dass der Verzugszins ausschliesslich dazu dienen soll, einen Schadensausgleich herbeizuführen, spielt die Abweichung des gesetzlichen Verzugszinses vom effektiven Verlust des Gläubigers dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Ziel muss es in diesem Fall vielmehr sein, den Verzugszins ausreichend hoch anzusetzen, um den Schuldner zur schnellen Begleichung seiner Schuld zu bewegen. Es bietet sich an, den jährlichen Verzugszinssatz auf 10 % festzusetzen. Ein Zinssatz in dieser Höhe ist einprägsam und simpel in seiner Handhabung, weil damit auch verhältnismässig einfach gerechnet werden kann68.

3.5 Dispositive Natur der Bestimmung

Das Obligationenrecht geht vom Grundsatz der Vertragsfreiheit aus; dies um so mehr, wo es um den kaufmännischen Verkehr geht. Den Parteien soll es deshalb, wie nach geltendem Recht, auch in Zukunft freigestellt sein, auf vertraglicher Basis eine eigene Lösung zu treffen, sei dies, in dem ein höherer oder tieferer Verzugszins vereinbart wird, sei dies, indem ein an einen Leitzins gekoppelter Zins als geschuldet erklärt wird.

3.6 Anpassung weiterer Bestimmungen?

Mit der Erhöhung des Verzugszinses stellt sich die weitere Frage, ob nicht auch die übrigen Gesetzesbestimmungen, die einen Zinssatz vorgeben, entsprechend anzupassen sind. Dies gilt insbesondere für Artikel 73 Absatz 1 OR, welcher festhält, dass dann, wenn eine Schuldverpflichtung auf Zahlung von Zinsen lautet und deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt ist, ein Zinssatz von 5 % gilt. Diese Bestimmung gelangt nur zur Anwendung, wenn nicht eine Spezialbestimmung und dabei insbesondere auch die Regel über den Verzugszins von Artikel 104 vorgeht. Folgt man den vorangegangenen Überle-

65 Vgl. bereits Bericht des Bundesrates 1971, 183.

66 Bericht über die Wirksamkeit, 259 f.

67 Vgl. auch Bericht des Bundesrates 1971, 183.

68 Der gleiche Zinssatz wurde auch in der am 20. März 2008 eingereichten Motion 08.3168 «Stopp dem Zahlungsschlendrian» vorgeschlagen, allerdings ohne die hier vorgeschlagene Beschränkung auf den kaufmännischen Verkehr.