Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/81: Teilrevision des Obligationenrechts (Verzugszins) · 21 Seiten
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der Richtlinie zu wenig verständlich und in der Praxis schwierig umzusetzen. Zuletzt schreckten offenbar auch viele Unternehmungen davor zurück, wegen der geringen Beträge, die sie unter dem Titel Verzugszins hätten einfordern können, einen administrativen Aufwand in Kauf zu nehmen.
2.4.5 Aktuelle Revisionsbestrebungen
Die Zahlungsverzögerungen im Handelsverkehr werden in der Europäischen Union nach wie vor als grosses Problem wahrgenommen56. Gemäss den jüngsten Schätzungen der Europäischen Kommission beläuft sich der Umfang verspäteter Zahlungseingänge in der EU auf fast 1,9 Billionen EUR. Davon sind ganze 1,1 Billionen EUR Schulden gegenüber KMU. Die Tatsache, dass das BIP der EU zusammengerechnet ungefähr 11,3 Billionen EUR beträgt, verdeutlicht das ganze Ausmass des Problems57.
Aus diesen Gründen hat die Europäische Kommission am 18. März 2009 eine Neufassung der Richtlinie 2000/35/EG verabschiedet. Die mit der ursprünglichen Richtlinie eingeführten Massnahmen wurde zwar als wichtige Pfeiler im Kampf gegen den Zahlungsverzug bezeichnet, zur Verbesserung der Situation sollten aber zusätzlich weitere Instrumente eingeführt und die Richtlinie neu gefasst werden. So sollten einerseits für öffentliche Verwaltungen die gleichen Zahlungsfristen gelten wie im Privatverkehr. Ausserdem soll für öffentliche Stellen allgemein eine pauschale Entschädigung von 5 % des Rechnungsbetrags verlangt werden können, die zusätzlich zu den Verzugszinsen und der Entschädigung für die Inkassokosten ab dem ersten Tag des Verzugs zu zahlen ist58. Im Hinblick auf die Inkassokosten sieht der Entwurf vor, dass abhängig von der Höhe der offenen Forderung Pauschalzuschläge ohne Mahnung zu bezahlen sind, so EUR 40 für eine Schuld von weniger als EUR 1000, EUR 70 für eine Schuld bis EUR 10'000, und 1 % der Schuld für höhere Beträge59. Der Entwurf sieht für Unternehmen zudem bessere Möglichkeiten vor, extrem nachteilige Vertragsklauseln anzufechten, etwa wenn darin die Zahlung von Verzugszinsen ausdrücklich ausgeschlossen wird60. Es ist vorgesehen, dass die Richtlinie im Laufe des Jahres 2010 in Kraft treten wird.
2.5 Folgerungen für die Schweiz
Aus den dargestellten Erfahrungen in den Ländern der Europäischen Union lassen sich wichtige Erkenntnisse für die Schweiz gewinnen: Die Erhöhung des Verzugszinssatzes hat zu einer Verbesserung der Zahlungsmoral der Schuldner geführt, das Problem allerdings nicht vollständig beseitigen können. Es ist zu erwarten, dass eine Heraufsetzung des Verzugszinses auch in der Schweiz positive Auswirkungen auf das Zahlungsverhalten entfalten wird. Eine Aufnahme weitergehender Massnahmen ins Schweizer Recht, wie sie teilweise in der Europäischen Union diskutiert und mit einiger Wahrscheinlichkeit auch in absehbarer Zeit eingeführt werden, ginge dagegen nach Ansicht des Bundesrates zu weit.
56 Impact assessment, 7; Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung), Begründung, 3.
57 Die Kommission weist aber gleichzeitig darauf hin, dass diese Schätzung die Dimension des Problems überbewerten würde, da alle verspäteten Zahlungseingänge (auch diejenigen mit lediglich einem Tag Verzug) darin berücksichtigt worden seien.
58 Art. 5.
59 Art. 4.
60 Art. 6.