Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/81: Teilrevision des Obligationenrechts (Verzugszins) · 21 Seiten
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3.3 Variabler oder starrer Zinssatz
Ferner ist festzulegen, ob in Zukunft (wie nach geltendem Recht) ein gesetzlich nominell fixierter Zinssatz gelten soll, oder ob nach dem Vorbild des europäischen Auslands ein variabler Zinssatz einzuführen ist. In letzterem Fall wäre weiter zu unterscheiden zwischen der Kompetenz des Bundesrates, den massgeblichen Zinssatz auf dem Verordnungsweg regelmässig anzupassen und einer automatischen Anpassung, die gekoppelt an einen Leitzins erfolgen würde, wie dies in der Europäischen Union geschieht.
Wie dargestellt haben die europäischen Staaten basierend auf der europäischen Richtlinie 2000/35/EG für den Verzugszins einen variablen Zinssatz mit einem automatischen Anpassungsmechanismus eingeführt. Eine solche Lösung hat vor allem den Vorteil, dass sie die Entwicklungen auf dem Zinsmarkt widerspiegelt und damit eine gewisse Exaktheit vorgibt. Sie beseitigt zudem den Nachteil der bestehenden Lösung, dass je nach Höhe der aktuellen Marktzinsen der Schuldnerverzug entweder für den Gläubiger oder für den Schuldner zum Geschäft wird64. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der gesetzliche Verzugszinssatz nie den konkreten Verlust des Gläubigers bzw. den konkreten Gewinn des Schuldners exakt abzubilden vermag, und zwar auch dann nicht, wenn er variabel ausgestaltet ist. Ein weiterer gewichtiger Nachteil einer auf einem variablen Zinssatz aufbauenden Lösung besteht zudem darin, dass ein variabler Zinssatz regelmässig angepasst werden muss. Wer nicht gewohnheitsmässig mit dem betreffenden Zinssatz arbeitet, wird diesen kaum kennen. Zuletzt ist zu bedenken, dass Zinsen in vielen Fällen rückwirkend berechnet werden müssen, was bei einem variablen Zinssatz zur Anwendung mehrerer Zinssätze führen kann und schnell sehr komplizierte Berechnungen notwendig macht, die ohne die Unterstützung einer Computersoftware nicht mehr zu bewältigen sind. Zur Veranschaulichung sei hier exemplarisch eine Zinsberechnung über eine Forderung von EUR 12'300 für die Zeit vom 20. Juli 2006 bis zum 21. Juli 2009 dargestellt, wie sie nach geltendem deutschen Recht für ein Handelsgeschäft vorzunehmen wäre:
Zinssatz Verzugszinsen Verzugszinsen Verzugszeitraum Tage (Basiszinssatz + 8) pro Tag im Zeitraum
20.07.2006 bis 31.12.2006 165 9,95 % 3,3530 Euro 553,25 Euro
01.01.2007 bis 30.06.2007 181 10,70 % 3,6058 Euro 652,64 Euro
01.07.2007 bis 31.12.2007 184 11,19 % 3,7709 Euro 693,84 Euro
01.01.2008 bis 30.06.2008 182 11,32 % 3,8043 Euro 692,38 Euro
01.07.2008 bis 31.12.2008 184 11,19 % 3,7606 Euro 691,95 Euro
01.01.2009 bis 30.06.2009 181 9,62 % 3,2418 Euro 586,77 Euro
01.07.2009 bis 21.07.2009 21 8,12 % 2,7363 Euro 57,46 Euro
Akkumulierte Zinsforderung 1098 3928.29 Euro
Stellt man sich vor, dass ein Kaufmann Forderungen aus einer Vielzahl einzelner Warenlieferungen über mehrere Jahre hinweg gegen einen bestimmten Schuldner geltend macht, für die jeweils ein unterschiedliches Verfallsdatum gilt, und für jede dieser Forderungen eine derartige Rechnung vorzunehmen hat, zeigt sich, dass ein variabler Zinssatz rasch an die Grenze der Praktikabilität stösst. Berechnungen dieser Art würden nicht nur die involvierten Parteien, sondern auch die Gerichte und die Betreibungs- und Konkursämter erheblich belasten und hätten ausserdem eine Rechtsunsicherheit zur Folge, weil die Vertragspartner gestützt auf den Gesetzestext nicht mehr in der Lage wären, die Verzugsfolgen im Hinblick
64 WEBER, Festschrift Bucher, 789.