Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/127: 04.472 Pa. Iv. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone (Darbellay) · 20 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht

Um ein Überhandnehmen von Pensionsbetrieben zu verhindern, beantragt ein Kanton, genügend Ausreitmöglichkeiten in der Umgebung als Bewilligungskriterium zu verankern (TI).

Zwei Vernehmlasser beantragen, die Kleintiere den Pferden gleichzustellen und Artikel 16abis entsprechend anzupassen (CVP; Kleintiere Schweiz).

Ein Vernehmlasser beanstandet den Gebrauch unterschiedlicher Formulierungen („werden als zonenkonform bewilligt“; „können zugelassen werden“; „können bewilligt werden“). Dies beeinträchtige die Rechtssicherheit (LU).

1. Absatz 1

Verschiedene Landwirtschafts- und Pferdeverbände beantragen folgenden Wortlaut: „Für Bauten und Anlagen zur Haltung von Pferden sind Artikel 16a Absätze 1 und 2 RPG analog anzuwenden.“ (Damit sollen Liege-, Fress- und Bewegungsplätze, permanent und nicht permanent zugängliche Auslaufflächen mit entsprechender Einzäunung, Futter und Mistlagerräume sowie Weidezäune abgedeckt sein (SBV; agridea, CAJB, LOBAG; BPZV, FM, IPV).

1.1 Landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB2

Das Erfordernis wird von der Mehrheit der Kantone (AI, AR, BE, GL, GR, JU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH) und von verschiedenen andern Vernehmlassern begrüsst (SP; CP, CVAM; FBS, SOBV; Pro Natura, SVS, WWF; KBNL).

Abgelehnt wird das Erfordernis – neben einer Reihe anderer Vernehmlasser (AG, FR, VD; CVP; SBV; CAJB, LOBAG) – namentlich von den Pferdeverbänden (AEN, ASRE, BPZV, CH-Sportpferde, FER, FFSE, FM, Friesenpferde, Haflinger, IPV, Pferd, pfh ch, SQHA, SVPS, SZAP, VSP; Achermann, Bopp, Neukomm). Es wird auf die Begründung zur parlamentarischen Initiative Darbellay hingewiesen, wonach den vom Strukturwandel betroffenen Landwirtschaftsbetrieben eine Perspektive gegeben werden solle. Betroffen davon seien gerade auch Betriebe, welche die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht erfüllen.

Ein Kanton weist darauf hin, dass die kleinen Betriebe in einer ungünstigeren Situation wären als die Hobbypferdehalter (FR).

Zwei Kantone regen an zu prüfen, ob Nebenerwerbsbetriebe, welche die Gewerbegrenze nicht erreichen, zumindest von gewissen Möglichkeiten (z. B. Pferdezucht) profitieren könnten (GR, NW).

Ein Kanton möchte die tiefere kantonale Limite nach Artikel 5 BGBB anwenden (AI). Ein anderer Kanton beantragt, die Schwelle bei 0,5 SAK3 festzulegen (BL).

Zwei Kantone beantragen, die konkrete Berechnung der SAK in der RPV4 näher zu umschrieben (NW, SG).

Zwei Vernehmlasser finden, das Risiko, dass landwirtschaftsfremde Personen Wohnhäuser und Ställe in der Landwirtschaftszone errichten, werde durch einen schlichten Verweis auf das BGBB nicht eliminiert. Artikel 64 BGBB (Ausnahmen vom Selbstbewirtschafterprinzip) biete den Nichtlandwirten zahlreiche Optionen an (NE; FSU).

Zwei Vernehmlasser sind der Ansicht, die Bewilligung müsse wegfallen, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe aufgegeben werde (SP; Pro Natura).

2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11).

3 SAK ist die Abkürzung für Standardarbeitskraft. Dabei handelt es sich um eine standardisierte Messgrösse für den betrieblichen Arbeitsaufwand.

4 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1). 6/20