Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/127: 04.472 Pa. Iv. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone (Darbellay) · 20 Seiten
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Ein weiterer Kanton äussert Zweifel, ob in jedem Fall ein Reitplatz von 800m2 zu bewilligen sei. Im Gesetz oder in der Verordnung seien die Bewilligungsvoraussetzungen aufzuzeigen (UR).
Namentlich Landwirtschafts- und Pferdeorganisationen möchten die Grösse von 800 m2 ausdrücklich im Gesetz verankert haben (SBV; agridea, CAJB, LOBAG; AEN, ASRE, BPZV, CH-Sportpferde, FER, FFSE, FM, Friesenpferde, Haflinger, IPV, Pferd, pfh ch, SQHA, SVPS, SZAP, VSP; Achermann, Bopp, Neukomm).
Ein Kanton beantragt, die Grösse des Platzes in ein Verhältnis zur Anzahl Pferde des betreffenden Betriebes zu setzen (ZG).
2.3 Überdachung
Verschiedene Vernehmlasser – darunter vier Kantone – erachten es als absolut notwendig, dass der Reitplatz – wie in den Erläuterungen erwähnt – nicht überdacht wird. Auch eine bloss teilweise Überdachung, wie sie in der Wegleitung „Pferd und Raumplanung“ für Ausbildungsplätze zugestanden werde, sei abzulehnen, da sie in der Landschaft äusserst störend wirke (AR, BE, NW, ZH; Pro Natura, SVS, WWF).
Ein Kanton steht der Überdachung neutral gegenüber, fordert aber, dass die Frage in der Verordnung geklärt werde (FR).
2.4 Mindestanzahl Pferde
Verschiedene Vernehmlasser beantragen, einen Reitplatz erst ab einer bestimmten Mindestanzahl Pferde und nicht schon für ein einzelnes Pensionspferd zuzulassen (SH, ZH; Pro Natura, SVS, WWF; VLP). Der Kanton Zürich weist auf seine Praxis hin, wonach für die Errichtung eines Reitplatzes mindestens 8 Pferde verlangt werden.
2.5 Reversibilität5
Zwei Kantone finden, das Erfordernis der Reversibilität mache nur Sinn, wenn bei Wegfall des Bedarfs der Platz auch tatsächlich beseitigt werde. Diese Rückbaupflicht sei im Gesetz oder in der Verordnung zu verankern (BE, SZ).
Ein Kanton fände es sachgerecht zu verlangen, dass der abgetragene Humus nicht an Dritte verkauft, sondern auf dem Betrieb gelagert wird (JU).
Ein Kanton stellt den Antrag, Fruchtfolgeflächen, die für den Bau eines Reitplatzes in Anspruch genommen wurden, zu kompensieren, namentlich durch die Aufwertung geschädigter Böden (ZH).
2.6 Beleuchtung
Zwei Kantone, bäuerliche Kreise und die Pferdeverbände kritisieren die Nichtzulassung von Beleuchtungsanlagen. Damit ein Reitplatz wirtschaftlich betrieben werden könne, aber auch zur Verminderung der Unfallgefahr sei eine massvolle Beleuchtung unumgänglich (GR, ZH; SBV; agridea, CAJB, LOBAG; AEN, ASRE, BPZV, CH-Sportpferde, FER, FFSE, FM, Friesenpferde, Haflinger, IPV, Pferd, pfh ch, SQHA, SVPS, SZAP, VSP; Achermann, Bopp, Neukomm). Um Fluchtlichtanlagen zu vermeiden, seien solche Beleuchtungsanlagen als bewilligungspflichtig zu erklären (ZH).
2.7 Lautsprecher
Die Nichtzulassung von Lautsprecheranlagen wird von keiner Seite bestritten.
5 Siehe zur Reversibilität auch oben Ziff. II (Allg. Bemerkungen - Befristung, Zweckänderungsverbot, Reversibilität und Rückbau) und unten Ziff. IV (Absatz 2 - Reversibilität). 9/20