Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/127: 04.472 Pa. Iv. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone (Darbellay) · 20 Seiten

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2.8 Kann-Vorschrift

Eine Partei, bäuerliche Kreise und die Pferdeverbände beantragen, Absatz 2 – analog zu Absatz 1 – nicht als Kann-Vorschrift zu formulieren (CVP; SBV; agridea, CAJB, LOBAG; AEN, ASRE, BPZV, CH-Sportpferde, FER, FFSE, FM, Friesenpferde, Haflinger, IPV, Pferd, pfh ch, SQHA, SVPS, SZAP, VSP; Achermann, Bopp, Neukomm).

2.9 Interessenabwägung

Verschiedene Vernehmlasser erachten es als wichtig, dass nicht ein unbedingter Anspruch auf Erstellung der in den Erläuterungen genannten Fläche von 800 m2 geschaffen wird. Es müsse immer eine Interessenabwägung erfolgen (BE, ZH; Pro Natura, SVS, WWF; VLP).

Zur Illustration weist ein Kanton darauf hin, dass in Hanglagen oft massive Terrainveränderungen erforderlich seien, um eine 800 m2 grosse Fläche zu erstellen (BE).

Ein anderer Kanton regt an, für Reitplätze explizit einen gesetzlichen Vorbehalt betreffend entgegenstehenden öffentlichen Interessen, namentlich des Landschaftsschutzes, vorzusehen (ZH).

3. Absatz 3

Drei Vernehmlasser erachten die bedarfsgerechte Dimensionierung der Einrichtungen als zentral. Die entsprechenden Kriterien seien in der Verordnung zu definieren (GL, TG; SP). Ein Kanton beantragt, die zulässigen Einrichtungen in der Verordnung aufzulisten (VD). Ein weiterer Kanton möchte im Gesetz festhalten, dass die Einrichtungen in erster Linie in bestehenden Bauten unterzubringen sind (JU).

3.1 Sanitäranlagen (Toiletten, Duschen)

Ein Kanton, bäuerliche Kreise und die Pferdeverbände sind der Ansicht, dass Sanitäranlagen (WC, Duschen) zu einem Umkleideraum gehören. Sollte dem nicht so sein, seien sie im Gesetz ausdrücklich zu erwähnen (GR; SBV; agridea, CAJB, LOBAG; AEN, ASRE, BPZV, CH-Sportpferde, FER, FFSE, FM, Friesenpferde, Haflinger, IPV, Pferd, pfh ch, SQHA, SVPS, SZAP, VSP; Achermann, Bopp, Neukomm).

3.2 Parkplätze

Drei Vernehmlasser befürworten, dass keine zusätzlichen Parkplätze erstellt werden dürfen (SH, ZH; SP).

Ein Vernehmlasser ist der Meinung, dass es nicht mehr möglich sein wird, bestehende Abstellflächen zu nutzen, da diese in erster Linie dem Betrieb dienen (NE).

Ein Kanton erachtet ein generelles Verbot neuer Parkierungsflächen als kaum vollziehbar (GL).

4. Absatz 4

Verschiedene Kantone und namentlich die Umweltverbände beantragen, zusätzlich zum Zweckänderungsverbot eine Rückbaupflicht gesetzlich zu verankern (BE, LU, SZ, ZH; SP; Pro Natura, SVS, WWF).

Ein Kanton ist der Ansicht, mit einer Grundbuchanmerkung könnten gutgläubige Dritte auf das Zweckänderungsverbot aufmerksam gemacht werden (VD).

Einem weiteren Kanton erscheint die Bestimmung als überflüssig, da Zweckänderungen ohnehin bewilligungspflichtig seien (TG).