Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/127: 04.472 Pa. Iv. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone (Darbellay) · 20 Seiten

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2.3 Reversibilität

Ein Kanton bedauert, dass dieses Kriterium nicht auch bei anderen Bauten und Anlagen wie z. B. den Reitplätzen explizit genannt wird (FR).

Gemäss zwei Vernehmlassern erweckt der Begriff Reversibilität den Anschein, als könne die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt werden, wenn keine Pferde mehr gehalten würden. Wie können die zuständigen Behörden einen solchen Rückbau durchsetzen? Was gilt im Falle eines Eigentümerwechsels? Müssen Bankgarantien verlangt werden? Wird die erteilte Bewilligung hinfällig, wie bei den nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben? (NE; FSU)

Ein Kanton ist der Ansicht, dass das Kriterium der Reversibilität keine neuen Bauten ausserhalb der Bauzone rechtfertige (VD).

Ein Kanton beantragt, das Kriterium der Reversibilität dahingehend zu ergänzen, dass eine Aussenanlage bei weggefallenem Bedarf zurückgebaut werden muss (BE).

Verschiedene Vernehmlasser vertreten die Ansicht, dass grundsätzlich jede Baute reversibel sei. Mit der Anmerkung eines Beseitigungsrevers im Grundbuch könnten die Ziele der Raumplanung effizienter erreicht werden (AG; SBV; agridea, CAJB, LOBAG; CH-Sportpferde, FM, Haflinger, IPV, SQHA, SZAP, VSP).

Ein Vernehmlasser regt an, den Rückbau dadurch abzusichern, dass die Baubewilligung an eine entsprechende Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde geknüpft werde (Degiorgi).

2.4 Befreiung von der Bewilligungspflicht

Ein Vernehmlasser beantragt, Aussenanlagen generell als bewilligungsfrei zu erklären. Als Aussenanlagen sollen dabei Anlagen gelten, die keine zusätzliche Erschliessung benötigen und der hobbymässigen Haltung von Kleintieren und Kleinvieh dienen wie Volieren, Gehege, Netze, Teiche, kleine Stallungen, Unterstände, Tränken, Mistdeponien und ähnliche Anlagen (Kleintiere Schweiz).

2.5 Kann-Vorschrift

Eine Partei, bäuerliche Kreise und die Pferdeverbände stellen den Antrag, im zweiten Satz „können“ durch „sollen“ zu ersetzen (CVP; SBV; agridea, CAJB, LOBAG; AEN, ASRE, CH-Sportpferde, FER, FFSE, FM, Friesenpferde, Haflinger, IPV, Pferd, pfh ch, SQHA, SVPS, SZAP, VSP; Achermann, Bopp, Neukomm).

3. Absatz 3

Während ein Kanton (ZH) den Passus „keine neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt" als richtig erachtet, ist dieser für einen andern Kanton (GR) zu absolut. Er sei durch „nur geringfügige Auswirkungen auf Raum und Umwelt" zu ersetzen.

Ein Kanton beantragt, den Absatz zu streichen (SH).

Ein anderer Kanton regt an, von "notwendigen“ Aussenanlagen zu sprechen (BE).

Ein weiterer Kanton befürchtet, dass eine kombinierte Nutzung dazu führt, dass die Grenzen zwischen Auslauf und Reitplätzen verwischt werden. Von ihrer äusseren Form und bauliche Charakteristik her seien sich diese Anlagen ähnlich (FR).

Ein Vernehmlasser findet, dass ein separater Reitplatz für eine artgerechte Pferdehaltung notwendig sei. Der Auslauf sei nicht dazu da, mit dem Pferd zu arbeiten (Christen). Ein anderer Vernehmlasser möchte die kombinierte Nutzung von Ausläufen auch dann zulassen, wenn kleinere bauliche Änderungen (z. B. Auslegen einer Tretschicht oder Terrainveränderungen) nötig seien (Degiorgi). Ein