Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/127: 04.472 Pa. Iv. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone (Darbellay) · 20 Seiten
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Ein Vernehmlasser schliesslich ist der Meinung, dass primär das Vorhandensein von genügend Weideland als Bewilligungskriterium dienen sollte (Schneider).
1.5 Haltung und Nutzung
Ein Kanton weist darauf hin, dass gemäss den Erläuterungen die generelle Öffnung der Landwirtschaftszone für Reithallen nicht in Frage komme. Konsequenterweise müsse dann der Wortlaut von Absatz 1, der Bauten und Anlagen für die Nutzung der Pferde undifferenziert als zonenkonform erkläre, einschränkender formuliert werden. Das Verhältnis der Absätze 2 und 3 zu Absatz 1 sei unklar (SZ).
Ein anderer Kanton wünscht in diesem Zusammenhang, dass der Wortlaut des Artikels klarer zum Ausdruck bringt, dass Bauten und Anlagen für die Nutzung grundsätzlich untersagt sind, mit Ausnahme des Reitplatzes und der Einrichtungen, die mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängen (FR).
Ein Kanton möchte die generelle Zulassung der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone auf die Haltung beschränken. Die Nutzung sei zu streichen (BL).
1.6 Keine Schlechterstellung gegenüber der hobbymässigen Pferdehaltung
Etliche Vernehmlasser fordern, die für die hobbymässige Pferdehaltung zulässigen Aussenanlagen in mindestens gleicher Grösse auch den Landwirtschaftsbetrieben zuzugestehen (SBV; agridea, CAJB, LOBAG; AEN, ASRE, BPZV, CH-Sportpferde, FER, FFSE, FM, Friesenpferde, Haflinger, IPV, Pferd, pfh ch, SQHA, SVPS, SZAP, VSP; Achermann, Bopp, Neukomm).
1.7 Kann-Vorschrift
Ein Kanton würde eine Kann-Vorschrift vorziehen (BL).
2. Absatz 2
2.1 Zulassung eines Reitplatzes
Die Zulassung eines befestigten Platzes für die Nutzung der Pferde wird von vielen Vernehmlassern grundsätzlich begrüsst (AI, BE, FR, GL, OW, JU, SH, SO, VD, ZH; SP, EVP; SBV; agridea, CAJB, LOBAG; AEN, ASRE, CH-Sportpferde, FER, FFSE, FM, Friesenpferde, Haflinger, IPV, Pferd, pfh ch, SQHA, SVPS, SZAP, VSP; Achermann, Bopp, Neukomm).
Ein Kanton lehnt die generelle Zulassung eines solchen Platzes ab. Das Reiten könne auch auf Feldwegen ausgeübt werden (BL).
Ein Kanton befürchtet, dass der Platz auch für unbewilligte Aktivitäten wie zum Beispiel Reitlektionen verwendet wird. es werde für die zuständigen Behörden schwierig sein, die Entwicklung und künftige Nutzung der Reitplätze zu kontrollieren (FR).
Einige Vernehmlasser möchten bei Betrieben mit einem erheblichen Pferdebestand (avec un effectif important de chevaux) oder in speziellen Fällen zusätzlich einen Longierplatz oder eine Führanlage (SBV; agridea, CAJB, LOBAG; BPZV, IPV) bzw. zusätzliche Plätze und Anlagen zulassen (FM).
2.2 Grösse des Platzes
Ein Kanton ist der Meinung, der Reitplatz müsse deutlich kleiner als das Mindestturniermass von 20 m x 40 m sein (SO).
Ein anderer Kanton möchte nicht, dass neben einem Allwetterplatz von 800 m2 auch noch ein Reitplatz von 800 m2 zugestanden wird (TG).