Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/127: 04.472 Pa. Iv. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone (Darbellay) · 20 Seiten
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Eine Partei lädt den Bundesrat ein, die Aussenanlagen in der Verordnung wie folgt zu definieren: Als Aussenanlagen gelten Anlagen, die keine zusätzliche Erschliessung benötigen und die der hobbymässigen Haltung von Kleintieren und Kleinvieh dienen wie Volieren, Gehege, Netze, Teiche, kleine Stallungen, Unterstände, Tränken, Mistdeponien und ähnliche Anlagen (CVP).
V. Koordination zwischen Raumplanungs- und bäuerlichem Bodenrecht (Art. 25b)
1. Inhaltliche Stossrichtung
Die Bestimmung wird von vielen Vernehmlassern grundsätzlich begrüsst (AI, AR, GR, JU, SO, SH, SG, TG, VD, VS, ZH; SP, SVP, EVP; SBV; agridea, CAJB, LOBAG, FBS, SOBV; CH-Sportpferde, FM, Haflinger, IPV, SQHA, SZAP, VSP).
Verschiedene Vernehmlasser - darunter sechs Kantone – erachten die geltenden Koordinationsvorschriften demgegenüber als hinreichend und lehnen die Bestimmung ab (BL, FR, GE, GL, NW, ZG; CP; Commission foncière rurale VD; Prométerre). Einer der ablehnenden Kantone möchte die Koordinationspflicht immerhin nicht mehr allein davon abhängig machen, ob auf dem Grundstück eine Baute oder Anlage steht (GL).
Ein Kanton vertritt die Ansicht, dass es allein Sache der BGBB-Behörde sei, Bewilligungen betreffend den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zu erteilen. Sollte sich eine Anpassung der entsprechenden Bestimmungen als notwendig erweisen, dann sei das BGBB und nicht das RPG zu ändern (FR).
Vier Kantone informieren, dass die vorgeschlagene Koordination – jedenfalls bei wichtigen Dossiers – bei ihnen bereits gängige Praxis sei (AG, JU, SG, VS).
Ein Kanton beantragt, auch die bestehenden Koordinationsvorschriften in der RPV und der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht ins Gesetz zu integrieren (AR).
Ein Vernehmlasser befürchtet , dass die vorgeschlagene Koordinationsbestimmung die administrativen Kosten erhöhe und die ganze Verfahrensprozedur beträchtlich verlangsame (Commission foncière rurale VD).
Ein anderer Vernehmlasser weist darauf hin, dass die Erwerbsbewilligung auf der Basis objektiver Tatsachen und in strikter Anwendung des bäuerlichen Bodenrechts und nicht aufgrund von Absichtserklärungen zu erteilen sei (Prométerre).
2. Massnahmen gegen den Druck auf das Kulturland
Verschiedentlich wird ein zunehmender Druck auf das Kulturland befürchtet (NE, UR; SVP, EVP). Ein Kanton weist darauf hin, dass insbesondere in den Agglomerationen zunehmend Grundstücksgeschäfte von sehr kaufkräftigen Nichtlandwirten getätigt würden (ZH). Eine Partei erhofft sich von der Koordination, dass der Druck auf das landwirtschaftliche Kulturland vermindert und die Anforderungen an den Erwerb erhöht werden (SVP).
Eine Begrenzung des Kaufs von Kulturland durch Hobbybetriebe wird von zwei Vernehmlassern als zwingend notwendig angesehen (FBS, SOBV).
Ein Vernehmlasser erachtet die strikte Anwendung der Artikel 8, 9 und 64 BGBB als besonders wichtig (EVP).
3. Spezifische Bemerkungen zur vorgeschlagenen Koordination
Ein Kanton erachtet die Erläuterungen zu dieser Bestimmung generell als mangelhaft (TI).