Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/127: 04.472 Pa. Iv. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone (Darbellay) · 20 Seiten

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Für zwei Kantone (BE, NW) ist die Vorschrift von der Begriffswahl wie auch von der Systematik her missglückt:

 Die BGBB-Behörde habe einzig zu prüfen, ob ein Erwerber Selbstbewirtschafter sei. Ob es sich dabei um einen Haupterwerbs-, Nebenerwerbs- oder Freizeitlandwirt handle, sei irrelevant. Der Begriff des Nichtlandwirts sei unscharf. Er sei weder im Raumplanungs- noch im Landwirtschaftsrecht definiert. Das BGBB verwende den Begriff des Selbstbewirtschafters.

 Die Frage nach dem raumplanungsrechtlich Erlaubten dürfe und müsse die BGBB-Behörde nur dort stellen, wo der Erwerb eines Grundstücks mit einer Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot oder der Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB zusammenhänge. Für Erwerbsgeschäfte ausserhalb dieser Tatbestände sei eine Koordinationspflicht systemwidrig.

Ein Kanton moniert, dass nach dem Wortlaut lediglich der Erwerb eines Grundstücks durch einen Nichtlandwirt zu koordinieren sei. Das sei zu eng. Zudem werde der Eindruck erweckt, die bisherigen Koordinationsbestimmungen nach Artikel 4a VBB8 bzw. Artikel 49 RPV würden neu in Artikel 25b RPG geregelt, was gerade nicht der Fall sei. Eine umfassende Neuregelung der Koordination sprenge den Rahmen der Vorlage. Sie sei im Rahmen der zweiten Revisionsetappe an die Hand zu nehmen (GR).

Ein Kanton möchte den Begriff „Nichtlandwirt" durch „eine Person, die nicht Eigentümerin von landwirtschaftlichen Gebäuden ist" ersetzen (TG).

VI. Einschränkende Bestimmungen der Kantone zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a)

Abgesehen von den Pferdeverbänden wurde diese Bestimmung nur von einzelnen Vernehmlassern thematisiert. Ausdrücklich zugestimmt haben AR, GL; CSP; CP, CVAM.

Eine Partei, bäuerliche Kreise und die Pferdeverbände beantragen, die Bestimmung zu streichen oder zumindest die neuen Artikel 16abisund 24e nicht aufzunehmen (CVP; SBV; agridea, CAJB, LOBAG; AEN, ASRE, BPZV, CH-Sportpferde, FER, FFSE, FM, Friesenpferde, Haflinger, IPV, Pferd, pfh ch, SQHA, SVPS, SZAP, VSP; Achermann, Bopp, Neukomm, Schneider).

Ein Kanton ist der Ansicht, die Bestimmung leiste der Rechtszersplitterung Vorschub (ZG).

Zwei Vernehmlasser erachten es als sehr schwierig, eine restriktivere Politik als jene auf Bundesebene zu verfolgen (NE; FSU).

Zwei andere Vernehmlasser möchten in der Botschaft festhalten, dass einschränkende Vorschriften nur dann erlassen werden dürfen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen (FBS, SOBV).

VII. Schlussbemerkungen

Der vorstehende Bericht soll einen möglichst repräsentativen Eindruck von der Vielschichtigkeit der eingegangenen Stellungnahmen vermitteln. Es war indessen nicht möglich, auf alle Einzelheiten einzugehen. Verschiedene Vernehmlasser haben sich mit der Vorlage sehr detailliert und differenziert auseinandergesetzt. Der Auswertungsbericht vermag diese Differenziertheit nur bedingt wiederzugeben.

8 Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.110). 18/20