Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/127: 04.472 Pa. Iv. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone (Darbellay) · 20 Seiten
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5.2 Zweckänderungsverbot7
Einige Vernehmlasser fordern, dass beim Wegfall des bewilligten Zwecks der Rückbau zu erfolgen habe (Pro Natura, SVS, WWF; VLP).
Zwei Vernehmlasser glauben, dass der Passus "nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen" Kontrollen erfordert, die nur wenige Kantone vornehmen können (NE; FSU).
6. Absatz 6
6.1 Zulässige Anzahl Pferde
Bäuerliche Kreise und die Pferdeverbände sind gegen eine Höchstzahl. Sollte eine solche unumgänglich sein, seien 5 Pferde pro Familie zuzulassen (bei Kleinpferden/Ponys sei die Anzahl angemessen zu erhöhen). Die Zahl 5 stütze sich auf die TSchV, welche für die Haltung von mehr als 5 Pferden einen Sachkundenachweis verlange (SBV; agridea, CAJB, LOBAG; AEN, ASRE, CH-Sportpferde, FER, FFSE, FM, Friesenpferde, Haflinger, IPV, Pferd, pfh ch, SVPS, VSP; Achermann, Bopp, Neukomm).
Einige Vernehmlasser weisen darauf hin, dass Hobbypferdehalter häufig auch Pferde züchten, insbesondere Spezialrassen. Mit einer Begrenzung auf 4 Pferde werde dies verunmöglicht. Sofern ein Sachkundenachweis gemäss TSchV vorliege, sollten 11 Pferde erlaubt sein (CH-Sportpferde, Haflinger, IPV, SQHA, VSP).
Drei Vernehmlasser sind gegen jegliche zahlenmässige Begrenzung (Prométerre; BPZV, SZAP).
Andere Vernehmlasser fordern demgegenüber, es seien nicht nur für Pferde (UR), sondern auch für andere hobbymässig gehaltene Tiere Höchstzahlen festzulegen (Pro Natura, SVS, WWF; VLP).
6.2 Anrechnung an das Erweiterungspotenzial der Wohnbaute
Ein Kanton, eine Partei, bäuerliche Kreise und die Pferdeverbände beantragen, Erweiterungen für die hobbymässige Tierhaltung nicht an das Erweiterungspotenzial der Wohnbaute anzurechnen (GR; CVP; SBV; agridea, CAJB, LOBAG; Kleintiere Schweiz; AEN, ASRE, CH-Sportpferde, FER, FFSE, FM, Friesenpferde, Haflinger, IPV, Pferd, pfh ch, SQHA, SVPS, SZAP, VSP; Achermann, Bopp, Neukomm).
6.3 Weitere Anregungen
Ein Kanton begrüsst angesichts der vielen Wünsche und finanziellen Möglichkeiten der Hobbytierhalter den Erlass von Ausführungsbestimmungen (ZH).
Ein anderer Kanton fände es sachgerecht, in der Verordnung die Begriffe Haltung, Pension, Zucht und Nutzung zu definieren FR).
Ein weiterer Kanton erachtet eine Definition der Aussenanlagen als notwendig. Überdies fragt er sich, ob auch exotische Tierarten gehalten werden dürfen (TI).
Die Umweltverbände beantragen, Beleuchtungsanlagen, Lautsprecher, fixe Hindernisse für Parcours und ähnliches in der Verordnung explizit auszuschliessen (Pro Natura, SVS, WWF).
Einige Vernehmlasser regen an, das Verhältnis von Artikel 24e zu den Artikeln 24c und 24d auf Widersprüche und Ungereimtheiten hin zu prüfen (SBV; agridea, CAJB, LOBAG; BPZV, FM, IPV).
7 Siehe zum Zweckänderungsverbot auch Ziff. II (Allg. Bemerkungen - Befristung, Zweckänderungsverbot, Reversibilität und Rückbau), Ziff. III (Absatz 4) und Ziff. IV (Absatz 2 - Reversibilität).