Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/127: 04.472 Pa. Iv. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone (Darbellay) · 20 Seiten
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Ein Kanton findet, dass die Auslegung des Begriffs "bestehend" heikel sei. Müsste ein Betrieb, der nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Revision herkömmliche landwirtschaftliche Tätigkeiten und Pferdeaktivitäten in Angriff nimmt, als "bestehend" gelten? (FR)
Schliesslich wird gefordert, das landwirtschaftliche Gewerbe müsse über ein bestehendes Wohnhaus verfügen, damit die Überwachung der Pferde sichergestellt sei (ZH).
1.2 Gleichstellung von eigenen und fremden Pferden
Die Gleichstellung von eigenen und fremden Pferden wird von einer Reihe von Vernehmlassern dem Grundsatz nach begrüsst (AI, BL, FR, GR, JU, LU, SH, SG, SO, TG, ZH; FDP, EVP; CP, CVAM).
Ein Kanton findet, dass die Bedürfnisse des Züchters und jene des Reiters nicht die gleichen seien. Die Haltung von betriebsfremden Pferden müsse eher als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb qualifiziert werden (NE).
1.3 Zulassung reiner Pensionsbetriebe
Verschiedene Vernehmlasser sind der Ansicht, dass die vollständige Umstellung eines Landwirtschaftsbetriebs auf die Pferdehaltung, namentlich reine Pensionsbetriebe, nicht zulässig sein sollte (BE, FR, GL, JU, SO, UR, VD; Pro Natura, SVS, WWF; VLP).
Ein Kanton beantragt, die Anzahl der Pensionspferde zu begrenzen. Damit könnten einerseits allzu grosse Pensionsbetriebe vermieden und andererseits die Pferdepension auf Landwirtschaftsbetrieben gefördert werden (ZH).
Ein anderer Kanton erachtet es als wichtig, von Landwirtschaftsbetrieben die Beibehaltung ihrer Kerntätigkeit zu verlangen, damit sie sich nicht ausschliesslich der Pferdehaltung und insbesondere der Pferdepension zuwenden (FR).
Ein weiterer Kanton stellt den Antrag, im Gesetz oder in der Verordnung eine Obergrenze für die Pferdehaltung festzulegen. Reine Pferdehaltungsbetriebe oder Reitsportzentren seien auch in Zukunft der Planungspflicht zu unterstellen und nur in speziell dafür geschaffenen Nutzungszonen zuzulassen (UR).
1.4 Betriebseigene Futtergrundlage und Weiden
Das Erfordernis wird von der Mehrheit der Kantone begrüsst (AI, AR, BE, BL, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG, ZH; VLP).
Abgelehnt wird das Erfordernis namentlich von den Landwirtschafts- und Pferdeorganisationen (SBV; agridea, CAJB, LOBAG; AEN, ASRE, BPZV, CH-Sportpferde, FER, FFSE, FM, Friesenpferde, Haflinger, IPV, Pferd, pfh ch, SQHA, SVPS, SZAP, VSP; Achermann, Bopp, Neukomm).
Ein Kanton beantragt, zusätzlich einen maximalen Tierbesatz pro Hektare festzulegen (TG). Ein anderer Kanton erachtet die Futterbasis als fundamental, um eine landschaftsverträgliche Entwicklung der Pensionsbetriebe sicherzustellen. Dementsprechend seien in der Verordnung die wichtigsten Eckwerte festzulegen (TI).
Die Umweltverbände sind der Ansicht, die Formulierung „überwiegend" sei zu offen (Pro Natura, SVS, WWF).
Ein Kanton beantragt, in der Verordnung das prozentuale Verhältnis von betriebseigenem und betriebsfremden Futter festzulegen (FR).
Ein Vernehmlasser fordert, neben der Futterbasis für die Pferde auch die Futtergrundlage der übrigen Produktionszweige in die Prüfung einzubeziehen (VKMB).