Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/127: 04.472 Pa. Iv. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone (Darbellay) · 20 Seiten
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Vernehmlasser beantragt schliesslich, ganz generell befestigte Plätze von maximal 800 m2 zu bewilligen (Schneider).
4. Absatz 4
Die Bestimmung wird von verschiedenen Vernehmlassern ausdrücklich begrüsst (BE, OW, ZH; KBNL), wobei sie für zwei Kantone (LU, VD) in die Verordnung und nicht ins Gesetz gehört.
Ein Vernehmlasser lehnt sie ab (SOBV). Zwei Kantone stehen ihr kritisch gegenüber (SO, TI).
Zwei Vernehmlasser erachten den Absatz als schwerwiegenden Verstoss gegen die Grundsätze des RPG. Es sei z. B. nicht zulässig, für ein Gebäude in der Bauzone eine Erschliessungsstrasse ausserhalb der Bauzonen zu erstellen. Es sei unglücklich, in dieses Prinzip eine Bresche zu schlagen (NE; FSU).
Verschiedene Vernehmlasser möchten Zäune nur für Raufutter verzehrende Tiere, nicht aber für Schweine oder Geflügel zulassen (NE, SO; FSU, KBNL).
Ein Kanton fordert, dass die Durchgängigkeit für Wildtiere jederzeit gewährleistet ist (LU).
Zwei Vernehmlasser möchten nicht nur Zäune, sondern Aussenanlagen ganz allgemein zulassen (CVP; Kleintiere Schweiz).
Ein Vernehmlasser befürchtet, dass die Einzäunungen im Nachhinein auch für andere [exotische] Tiere genutzt werden (BPUK).
5. Absatz 5
5.1 Verweis auf Artikel 24d Absatz 3 RPG
Einige Vernehmlasser begrüssen den Verweis auf Artikel 24d Absatz 3 RPG ausdrücklich (NE; Pro Natura, SVS, WWF; VLP).
Ein Kanton erachtet die Wahrung der Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung als zentral (NE).
Eine Partei, bäuerliche Kreise und die Pferdeverbände machen demgegenüber geltend, dass oft bauliche Massnahmen ergriffen werden müssen, um den tierschutzrechtlichen Anforderungen betreffend Licht, Luft und Bewegung zu genügen. Buchstabe b (Wahrung der äusseren Erscheinung) von Artikel 24d Absatz 3 RPG könne solchen baulichen Vorkehren entgegenstehen. Diese Vorschrift sei daher wie folgt zu ergänzen: „… Die äussere Erscheinung darf zugunsten des Tierwohls (Licht, Luft, Bewegung) verändert werden.“ (CVP; SBV; agridea, CAJB, LOBAG; AEN, ASRE, BPZV, CH-Sportpferde, FER, FFSE, FM, Friesenpferde, Haflinger, IPV, Pferd, pfh ch, SQHA, SVPS, SZAP, VSP; Achermann, Bopp, Neukomm).
Ein Vernehmlasser befürwortet die Wahrung der äusseren Erscheinung aus raumplanerischen Gründen, andererseits könne sie im Widerspruch zum Tierwohl stehen. Für diesen Zielkonflikt müsse eine tierfreundliche Lösung gefunden werden (SP).
Einzelne Vernehmlasser regen an, das Verhältnis von Artikel 24e zu den Artikeln 24c und 24d auf Widersprüche und Ungereimtheiten hin zu überprüfen (SBV; agridea, CAJB, LOBAG; FM, IPV).