Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten
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Die VSKT und zahlreiche Kantone (KT BE, ZG, RRZH, SG, KT BS, KT GR, OW, SZ, KT SO, GL, KT LU, VdU, NW, KT SG, SH, TG, TVL, LU, AR, OW) fordern, dass Art. 101b, wie dies beim Handel mit Tieren in Art. 108 vorgesehen ist, mit einem Abs. 3 folgenden Inhalts ergänzt werde:
«Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
a. Anzahl Tiere und Umfang der Tätigkeit;
b. Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung, Transport der Tiere;
c. Umgang mit den Tieren;
d. Voraussetzungen betreffend Tierpflege und personelle Verantwortlichkeiten;
e. Tierbestandeskontrolle und Dokumentation der Tätigkeit.»
Art. 102 Personelle Anforderungen für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren
STS, TSV, DBT und Vetsuisse Bern äussern sich positiv zum ganzen Art. 102. In Abs. 3, in dem es um die kleinen Tierheime oder Betreuungsdienste geht, fordert KT GE eine praktische Ausbildung. SPA GENEVE fordert eine Tierpflegerausbildung für alle gewerbsmässigen Tierheime.
Im Zusammenhang mit der Ablehnung der Ausbildungspflicht für die Klauen- und Hufpflege fordern verschiedene Organisationen die Streichung von Art.102 Abs. 5 (ZBB, BPZV, FSFM, LBV, AGORA, CAJB, BVN, BVO, BVU, CNAV). Unterstützt wird die Regelung aber von AGRIDEA, SKV, SVPA, ZTS, RGD und nicht in Frage gestellt von SMP, SZZV, SVP, ZBV, BBV, SBLV, SKMV, Mutterkuh Schweiz, SwissBeef, SBV, Bio Suisse. Jedoch fordern SBVL, Swissherdbook, SGBV und ASR eine Übergangsregelung, damit Klauenpfleger mit langjähriger Erfahrung die Bewilligung auch ohne nachträgliche Kursbesuche erhalten können.
Entsprechend der Forderung nach einer Bewilligungspflicht für die Zahnbehandlung für Pferde muss nach VSP in Art. 102 Abs. 5 nach der Hufpflege „oder die Zahnbehandlung für Pferde“ eingefügt werden. ZTS möchte bei der Hufpflege für Pferde noch die Esel anfügen. Nach CVA muss der Begriff „gewerbsmässig“ präzisiert werden.
VZFS fordert, Art. 102 Abs. 2 Bst. d zu streichen, weil er den Erläuterungen widerspreche und die Grenze zum Handel aufmache. FiBL befürwortet Art. 102 Abs. 2 Bst. b.
Der SGK merkt an, dass ein SKN im Falle eines Hundesitters mit 5 fremden Hunden nicht genüge. Der SDAT beantragt in Art. 102 Abs. 2 Bst. b die Ergänzung „ausgenommen Zierfische“, weil die gewerbsmässige Betreuung von 19 Tieren in der Aquaristik keinen Sinn mache.
Art. 103 Anforderungen an das Betreuungspersonal bei Handel und Werbung
Buchstabe b und e
Fair-fish, GST und DBT fordern, dass die bisherige Formulierung und somit die Ausbildungsanforderungen für Personal in Betrieben, die ausschliesslich mit Speise, Köder- oder Besatzfischen oder Panzerkrebsen handeln, gleich bleiben.
GDZH und VdU möchten das Betreuungspersonal mit einem zusätzlichen Bst. verpflichten, über das allfällige Schadenspotenzial von gebietsfremden und invasiven Arten informiert zu sein.
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